← Österreich

{'item': 'Ra 2017/04/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2017 GeschäftszahlRa 2017/04/0005 RechtssatzFür die Verhängung einer Geldbuße nach § 334 Abs. 7 BVergG 2006 (bzw. einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung) ist es irrelevant, aus welchem Grund es zu keiner Nichtigerklärung gekommen ist (Hinweis E vom

  1. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065, mwN). Im Erkenntnis Ra 2015/04/0073 hat es der VwGH - im Hinblick auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen, wonach es nicht mehr möglich gewesen wäre, den Vertrag für nichtig zu erklären, weil die gegenständliche Rahmenvereinbarung bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des VwG geendet habe - als unbeachtlich angesehen, ob eine Nichtigerklärung im Hinblick auf die Regelung des § 334 Abs. 4 BVergG 2006 überhaupt noch möglich gewesen wäre. Nach den Ausführungen in dem (zum Stmk LVergRG 2012 ergangenen) E vom
  2. September 2015, 2013/04/0046, beseitige die Tatsache, dass die Auftraggeberin den rechtswidrig vergebenen Auftrag vorzeitig aufgelöst und damit der gebotenen Aufhebung hinsichtlich noch ausständiger Leistungen vorgebeugt habe, den gesetzten Vergaberechtsverstoß, der zu sanktionieren sei, nicht. In dem keiner Rückabwicklung zugänglichen Umfang des missbilligten Vertrages sei die gemäß § 334 Abs. 7 BVergG 2006 vorgesehene Verhängung einer Geldbuße die einzige Sanktionsmöglichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers. Nichts anderes gilt für den Fall, in dem von der Nichtigerklärung des Vertrages - wie vorliegend - gemäß § 334 Abs. 2 zweiter Satz BVergG 2006 abgesehen wurde. Ein Absehen von der Nichtigerklärung, an das die Regelung des § 334 Abs. 7 erster Satz BVergG 2006 zur Verhängung einer Geldbuße anknüpft, setzt nicht eine Entscheidungsfreiheit oder ein Ermessen des VwG (dahingehend, ob der Vertrag für nichtig erklärt wird oder nicht) voraus. Ungeachtet dessen, dass die hier einschlägige Regelung des § 334 Abs. 2 zweiter Satz BVergG 2006 eine Verpflichtung des VwG normiert (arg.: "hat ... abzusehen"), stellt auch dies einen Fall des - in § 334 Abs. 7 erster Satz BVergG 2006 angesprochenen - Absehens von der Nichtigerklärung eines Vertrages dar.Für die Verhängung einer Geldbuße nach Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 (bzw. einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung) ist es irrelevant, aus welchem Grund es zu keiner Nichtigerklärung gekommen ist (Hinweis E vom
  3. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065, mwN). Im Erkenntnis Ra 2015/04/0073 hat es der VwGH - im Hinblick auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen, wonach es nicht mehr möglich gewesen wäre, den Vertrag für nichtig zu erklären, weil die gegenständliche Rahmenvereinbarung bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des VwG geendet habe - als unbeachtlich angesehen, ob eine Nichtigerklärung im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 334, Absatz 4, BVergG 2006 überhaupt noch möglich gewesen wäre. Nach den Ausführungen in dem (zum Stmk LVergRG 2012 ergangenen) E vom
  4. September 2015, 2013/04/0046, beseitige die Tatsache, dass die Auftraggeberin den rechtswidrig vergebenen Auftrag vorzeitig aufgelöst und damit der gebotenen Aufhebung hinsichtlich noch ausständiger Leistungen vorgebeugt habe, den gesetzten Vergaberechtsverstoß, der zu sanktionieren sei, nicht. In dem keiner Rückabwicklung zugänglichen Umfang des missbilligten Vertrages sei die gemäß Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 vorgesehene Verhängung einer Geldbuße die einzige Sanktionsmöglichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers. Nichts anderes gilt für den Fall, in dem von der Nichtigerklärung des Vertrages - wie vorliegend - gemäß Paragraph 334, Absatz 2, zweiter Satz BVergG 2006 abgesehen wurde. Ein Absehen von der Nichtigerklärung, an das die Regelung des Paragraph 334, Absatz 7, erster Satz BVergG 2006 zur Verhängung einer Geldbuße anknüpft, setzt nicht eine Entscheidungsfreiheit oder ein Ermessen des VwG (dahingehend, ob der Vertrag für nichtig erklärt wird oder nicht) voraus. Ungeachtet dessen, dass die hier einschlägige Regelung des Paragraph 334, Absatz 2, zweiter Satz BVergG 2006 eine Verpflichtung des VwG normiert (arg.: "hat ... abzusehen"), stellt auch dies einen Fall des - in Paragraph 334, Absatz 7, erster Satz BVergG 2006 angesprochenen - Absehens von der Nichtigerklärung eines Vertrages dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040005.L01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.