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{'item': 'Ra 2017/04/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2017 GeschäftszahlRa 2017/04/0005 RechtssatzDer Umstand, dass weder das BVergG 2006 noch das VwGVG 2014 eine ausdrückliche Regelung über einen gesonderten Abspruch betreffend die Verhängung einer Geldbuße enthalten, lässt keine Rückschlüsse auf die (Un)Zulässigkeit einer derartigen Vorgehensweise zu. Eine ausdrückliche Verpflichtung, die in Rede stehenden Entscheidungen in einem Erkenntnis zu treffen, enthält das BVergG 2006 nicht. Hinzuweisen ist vielmehr auf § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG, dem zufolge - wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt und wenn dies zweckmäßig erscheint - über jeden der einzelnen Punkte gesondert abgesprochen werden kann (zur Maßgeblichkeit des AVG für Verfahren vor dem BVwG nach dem BVergG 2006 siehe dessen § 311; vgl. auch das E vom

  1. Dezember 2015, Ra 2015/03/0017, aus dem sich ergibt, dass nach dem - mit § 311 BVergG 2006 vergleichbaren - § 17 VwGVG 2014 § 59 AVG auch in Beschwerdeverfahren der VwG maßgeblich ist). Der VwGH hat im zitierten Erkenntnis Ra 2015/03/0017 festgehalten, dass ein Abspruch über die Kosten von den übrigen Spruchpunkten trennbar und ein gesonderter Abspruch in einer eigenen Erledigung daher zulässig ist. Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße nach § 334 Abs. 7 BVergG 2006, weil - ungeachtet dessen, dass die Verhängung einer Geldbuße eine näher bezeichnete Feststellung bzw. das Absehen von einer Nichtigerklärung des Vertrages voraussetzt - der Ausspruch über die Verhängung einer Geldbuße für sich genommen angefochten werden kann und eine allfällige Aufhebung dieses Spruchpunktes die weiteren oben genannten Spruchpunkte unberührt lässt.Der Umstand, dass weder das BVergG 2006 noch das VwGVG 2014 eine ausdrückliche Regelung über einen gesonderten Abspruch betreffend die Verhängung einer Geldbuße enthalten, lässt keine Rückschlüsse auf die (Un)Zulässigkeit einer derartigen Vorgehensweise zu. Eine ausdrückliche Verpflichtung, die in Rede stehenden Entscheidungen in einem Erkenntnis zu treffen, enthält das BVergG 2006 nicht. Hinzuweisen ist vielmehr auf Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG, dem zufolge - wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt und wenn dies zweckmäßig erscheint - über jeden der einzelnen Punkte gesondert abgesprochen werden kann (zur Maßgeblichkeit des AVG für Verfahren vor dem BVwG nach dem BVergG 2006 siehe dessen Paragraph 311,; vergleiche auch das E vom
  2. Dezember 2015, Ra 2015/03/0017, aus dem sich ergibt, dass nach dem - mit Paragraph 311, BVergG 2006 vergleichbaren - Paragraph 17, VwGVG 2014 Paragraph 59, AVG auch in Beschwerdeverfahren der VwG maßgeblich ist). Der VwGH hat im zitierten Erkenntnis Ra 2015/03/0017 festgehalten, dass ein Abspruch über die Kosten von den übrigen Spruchpunkten trennbar und ein gesonderter Abspruch in einer eigenen Erledigung daher zulässig ist. Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße nach Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006, weil - ungeachtet dessen, dass die Verhängung einer Geldbuße eine näher bezeichnete Feststellung bzw. das Absehen von einer Nichtigerklärung des Vertrages voraussetzt - der Ausspruch über die Verhängung einer Geldbuße für sich genommen angefochten werden kann und eine allfällige Aufhebung dieses Spruchpunktes die weiteren oben genannten Spruchpunkte unberührt lässt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040005.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.