RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2017 GeschäftszahlRa 2017/04/0049 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0050 RechtssatzDas VwG vertritt die Auffassung, werde bei einem Feststellungsverfahren der Abschluss eines Kaufvertrags zum Gegenstand gemacht, so müsse zwischen den zivilrechtlichen Vertragspartnern des Kaufvertrags und dem öffentlichen Auftraggeber eine unmittelbar mit dem Kaufvertrag in Zusammenhang stehende Übertragung von Rechtspositionen erfolgen, um in Bezug auf die Transaktion "Kaufvertrag" von einem Umgehungsgeschäft sprechen zu können. Nur dann könne der Abschluss des Kaufvertrags die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften bewirken. Sei hingegen dem Erwerb einer Sache mittels Kauf durch einen Privaten ein entgeltliches Schuldverhältnis (etwa ein Bestandvertrag) mit dem öffentlichen Auftraggeber nachgeschaltet und werde erst durch dieses schuldrechtliche Verhältnis die Nutzung einer Sache eingeräumt, so sei allenfalls das nachgeschaltete Schuldverhältnis vergaberechtlich zu prüfen. Dies sei im Zusammenhang mit § 33 Wr LVergRG 2014 zu sehen. Diese Auffassung weicht von der Rechtsprechung des VwGH zur Umgehung von Vergaberecht schon deshalb ab, weil nach dieser nicht auf formelle Gesichtspunkte abzustellen ist, sondern der Vergabevorgang in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen ist. § 33 Wr LVergRG 2014 bietet keinen Anhaltspunkt, von dieser Rechtsprechung im Anwendungsbereich des Wr VergRG 2014 abzugehen, zumal es schon unionsrechtlich geboten ist, zur Beurteilung eines vergaberechtlich relevanten Vorganges nicht alleine auf formelle Gesichtspunkte abzustellen.Das VwG vertritt die Auffassung, werde bei einem Feststellungsverfahren der Abschluss eines Kaufvertrags zum Gegenstand gemacht, so müsse zwischen den zivilrechtlichen Vertragspartnern des Kaufvertrags und dem öffentlichen Auftraggeber eine unmittelbar mit dem Kaufvertrag in Zusammenhang stehende Übertragung von Rechtspositionen erfolgen, um in Bezug auf die Transaktion "Kaufvertrag" von einem Umgehungsgeschäft sprechen zu können. Nur dann könne der Abschluss des Kaufvertrags die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften bewirken. Sei hingegen dem Erwerb einer Sache mittels Kauf durch einen Privaten ein entgeltliches Schuldverhältnis (etwa ein Bestandvertrag) mit dem öffentlichen Auftraggeber nachgeschaltet und werde erst durch dieses schuldrechtliche Verhältnis die Nutzung einer Sache eingeräumt, so sei allenfalls das nachgeschaltete Schuldverhältnis vergaberechtlich zu prüfen. Dies sei im Zusammenhang mit Paragraph 33, Wr LVergRG 2014 zu sehen. Diese Auffassung weicht von der Rechtsprechung des VwGH zur Umgehung von Vergaberecht schon deshalb ab, weil nach dieser nicht auf formelle Gesichtspunkte abzustellen ist, sondern der Vergabevorgang in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen ist. Paragraph 33, Wr LVergRG 2014 bietet keinen Anhaltspunkt, von dieser Rechtsprechung im Anwendungsbereich des Wr VergRG 2014 abzugehen, zumal es schon unionsrechtlich geboten ist, zur Beurteilung eines vergaberechtlich relevanten Vorganges nicht alleine auf formelle Gesichtspunkte abzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040049.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.