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{'item': 'Ra 2017/04/0055'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlRa 2017/04/0055 RechtssatzNach den Materialien (RV 776 BlgNR

  1. GP, 1 bzw 8f) zum BVergG 2006 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 7/2016 sieht das Gesetz für erforderliche bzw. nicht erforderliche Subunternehmer jeweils unterschiedliche Regelungsregime vor: Die Unterlassung der Bekanntgabe von erforderlichen Subunternehmern hat wie bisher das Ausscheiden des betroffenen Angebots zur Folge. Dabei verweisen die Materialien auf § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG
  2. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 davon spricht, dass Angebote "von Bietern, deren Befugnis, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist", auszuscheiden sind. Diese Bestimmung spricht daher vom Bieter und nicht vom Subunternehmer. Somit wird die fehlende Eignung eines Subunternehmers nur dann gemäß § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 schlagend, wenn dieser Subunternehmer gemäß § 108 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 im Angebot vom Bieter genannt wird, weil sich der Bieter auf dessen Kapazitäten zum Nachweis seiner Eignung stützen muss. In diesem Fall liegt ein erforderlicher Subunternehmer vor. Ein nicht erforderlicher Subunternehmer liegt nach dieser Gesetzessystematik dann vor, wenn sich der Bieter (im Sinne des § 108 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006) zum Nachweis seiner Eignung nicht auf dessen Kapazitäten stützen muss, sondern selbst die erforderliche Eignung besitzt, den Auftrag aber dennoch (aus anderen Gründen) an einen Subunternehmer weitergeben will.Nach den Materialien Regierungsvorlage 776 BlgNR
  3. GP, 1 bzw 8f) zum BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016, sieht das Gesetz für erforderliche bzw. nicht erforderliche Subunternehmer jeweils unterschiedliche Regelungsregime vor: Die Unterlassung der Bekanntgabe von erforderlichen Subunternehmern hat wie bisher das Ausscheiden des betroffenen Angebots zur Folge. Dabei verweisen die Materialien auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG
  4. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 davon spricht, dass Angebote "von Bietern, deren Befugnis, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist", auszuscheiden sind. Diese Bestimmung spricht daher vom Bieter und nicht vom Subunternehmer. Somit wird die fehlende Eignung eines Subunternehmers nur dann gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 schlagend, wenn dieser Subunternehmer gemäß Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 im Angebot vom Bieter genannt wird, weil sich der Bieter auf dessen Kapazitäten zum Nachweis seiner Eignung stützen muss. In diesem Fall liegt ein erforderlicher Subunternehmer vor. Ein nicht erforderlicher Subunternehmer liegt nach dieser Gesetzessystematik dann vor, wenn sich der Bieter (im Sinne des Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006) zum Nachweis seiner Eignung nicht auf dessen Kapazitäten stützen muss, sondern selbst die erforderliche Eignung besitzt, den Auftrag aber dennoch (aus anderen Gründen) an einen Subunternehmer weitergeben will.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.