RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlRa 2017/04/0075 RechtssatzAus der Umschreibung des Tatbestandes, an den die Regelung des § 16 Abs. 9 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 anknüpft, ergibt sich unzweifelhaft, dass sie nur für Unternehmer gilt, die ursprünglich einen Nichtigerklärungsantrag gestellt haben. Da ein Feststellungsantrag erst nach Zuschlagserteilung gestellt werden kann (§ 4 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003), wäre eine gesonderte Regelung für den Fall einer Zuschlagserteilung vor der aufhebenden Entscheidung des VwGH in einem vergaberechtlichen Feststellungsverfahren nämlich sinnlos, weil der Zuschlag voraussetzungsgemäß bereits vor Einleitung des Verfahrens - und somit vor jeglicher Entscheidung des VwGH - erteilt worden sein muss (vgl. zur früheren Fassung des § 16 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 das E vom 11.10.2007, 2006/04/0119, mit dem ausgesprochen wurde, dass der ursprüngliche, auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung gerichtete Nachprüfungsantrag durch den gesonderten Antrag zu einem Feststellungsantrag modifiziert wird). Noch deutlicher kommt dieses Verständnis bei der (ähnlich gelagerten) Regelung des § 16 Abs. 10 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 zum Ausdruck, die von der Zuschlagserteilung "während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens" spricht, bei dem es sich - ungeachtet des verwendeten Begriffs - im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung in § 4 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 nur um ein Verfahren zur Nichtigerklärung handeln kann.Aus der Umschreibung des Tatbestandes, an den die Regelung des Paragraph 16, Absatz 9, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 anknüpft, ergibt sich unzweifelhaft, dass sie nur für Unternehmer gilt, die ursprünglich einen Nichtigerklärungsantrag gestellt haben. Da ein Feststellungsantrag erst nach Zuschlagserteilung gestellt werden kann (Paragraph 4, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003), wäre eine gesonderte Regelung für den Fall einer Zuschlagserteilung vor der aufhebenden Entscheidung des VwGH in einem vergaberechtlichen Feststellungsverfahren nämlich sinnlos, weil der Zuschlag voraussetzungsgemäß bereits vor Einleitung des Verfahrens - und somit vor jeglicher Entscheidung des VwGH - erteilt worden sein muss vergleiche zur früheren Fassung des Paragraph 16, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 das E vom 11.10.2007, 2006/04/0119, mit dem ausgesprochen wurde, dass der ursprüngliche, auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung gerichtete Nachprüfungsantrag durch den gesonderten Antrag zu einem Feststellungsantrag modifiziert wird). Noch deutlicher kommt dieses Verständnis bei der (ähnlich gelagerten) Regelung des Paragraph 16, Absatz 10, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 zum Ausdruck, die von der Zuschlagserteilung "während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens" spricht, bei dem es sich - ungeachtet des verwendeten Begriffs - im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung in Paragraph 4, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 nur um ein Verfahren zur Nichtigerklärung handeln kann.
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