RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlRa 2017/04/0087 RechtssatzEine auf unbestimmte Zeit angelegte Tätigkeit ist (ungeachtet der damit einhergehenden Indizwirkung) nicht hinreichend, um das Vorliegen einer Dienstleistung zu verneinen (siehe auch Forsthoff, in Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg), Das Recht der Europäischen Union, Art. 49 AEUV, Rz. 31, 35, wonach die Dauer als Kriterium nur dann maßgeblich ist, wenn sich der grenzüberschreitend Tätige mit einer Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat versieht). Die Anforderungen an die erforderliche Ausgestaltung bzw. an den Organisationsgrad einer derartigen Einrichtung hängen auch von der Art der ausgeübten Tätigkeit ab und sind - schon im Hinblick auf die weite Auslegung des Niederlassungsbegriffs durch den EuGH - nicht zu hoch anzusetzen. Der EuGH hat eine feste Einrichtung etwa auch dann als gegeben angenommen (und eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen), wenn ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat eine ständige Präsenz aufrechterhält, auch wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung oder einer Agentur angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das gegebenenfalls von einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen zu handeln (vgl. EuGH 4.12.1986, Kommission/Deutschland, 205/84, Rn. 21; 8.9.2010, Stoß u.a., C- 316/07 u.a., Rn. 59; siehe mwN auch Forsthoff, aaO, Rz. 30, dem zufolge eine Niederlassung auch in einer untergeordneten Nebenstelle bestehen kann; weiters Bröhmer, in Callies/Ruffert (Hrsg), EUV/AEUV, Art. 49 AEUV, Rz. 12, der als Beispiele u.a. Lager- und Büroräume nennt).Eine auf unbestimmte Zeit angelegte Tätigkeit ist (ungeachtet der damit einhergehenden Indizwirkung) nicht hinreichend, um das Vorliegen einer Dienstleistung zu verneinen (siehe auch Forsthoff, in Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg), Das Recht der Europäischen Union, Artikel 49, AEUV, Rz. 31, 35, wonach die Dauer als Kriterium nur dann maßgeblich ist, wenn sich der grenzüberschreitend Tätige mit einer Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat versieht). Die Anforderungen an die erforderliche Ausgestaltung bzw. an den Organisationsgrad einer derartigen Einrichtung hängen auch von der Art der ausgeübten Tätigkeit ab und sind - schon im Hinblick auf die weite Auslegung des Niederlassungsbegriffs durch den EuGH - nicht zu hoch anzusetzen. Der EuGH hat eine feste Einrichtung etwa auch dann als gegeben angenommen (und eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen), wenn ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat eine ständige Präsenz aufrechterhält, auch wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung oder einer Agentur angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das gegebenenfalls von einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen zu handeln vergleiche EuGH 4.12.1986, Kommission/Deutschland, 205/84, Rn. 21; 8.9.2010, Stoß u.a., C- 316/07 u.a., Rn. 59; siehe mwN auch Forsthoff, aaO, Rz. 30, dem zufolge eine Niederlassung auch in einer untergeordneten Nebenstelle bestehen kann; weiters Bröhmer, in Callies/Ruffert (Hrsg), EUV/AEUV, Artikel 49, AEUV, Rz. 12, der als Beispiele u.a. Lager- und Büroräume nennt). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040087.L07
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