RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlRa 2017/04/0152 RechtssatzNichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der erstmitbeteiligten Auftraggeberin zugunsten der zweitmitbeteiligten Partei abgewiesen. Ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung begründet die Revisionswerberin damit, es drohe ihr "jedenfalls ein sonstiger Schaden", werde das angefochtene Erkenntnis aufrecht erhalten und es der Auftraggeberin ermöglicht, den Zuschlag zu erteilen. Darüber hinaus drohe der Revisionswerberin ein finanzieller Schaden zumindest in der Höhe des entgangenen Gewinns sowie in Form des Verlusts eines Referenzprojektes. Die Abweisung des Nachprüfungsantrages an sich ist einem Vollzug im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. VwGH 12.8.2010, AW 2010/04/0028). Die einstweilige Verfügung, mit welcher der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt worden ist, wurde nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses bis längstens 3.12.2017 erstreckt und ist sohin ausgelaufen (im Übrigen würde mit Blick auf § 11 Abs. 3 Oö. VergRSG 2006 eine allfällige mit der angefochtenen Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft getretene einstweilige Verfügung auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten: vgl. VwGH 28.2.2011, AW 2011/04/0003, 12.8.2010, AW 2010/04/0028, 27.2.2012, AW 2012/04/0006, jeweils mwN). Somit war dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der erstmitbeteiligten Auftraggeberin zugunsten der zweitmitbeteiligten Partei abgewiesen. Ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung begründet die Revisionswerberin damit, es drohe ihr "jedenfalls ein sonstiger Schaden", werde das angefochtene Erkenntnis aufrecht erhalten und es der Auftraggeberin ermöglicht, den Zuschlag zu erteilen. Darüber hinaus drohe der Revisionswerberin ein finanzieller Schaden zumindest in der Höhe des entgangenen Gewinns sowie in Form des Verlusts eines Referenzprojektes. Die Abweisung des Nachprüfungsantrages an sich ist einem Vollzug im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche VwGH 12.8.2010, AW 2010/04/0028). Die einstweilige Verfügung, mit welcher der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt worden ist, wurde nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses bis längstens 3.12.2017 erstreckt und ist sohin ausgelaufen (im Übrigen würde mit Blick auf Paragraph 11, Absatz 3, Oö. VergRSG 2006 eine allfällige mit der angefochtenen Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft getretene einstweilige Verfügung auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten: vergleiche VwGH 28.2.2011, AW 2011/04/0003, 12.8.2010, AW 2010/04/0028, 27.2.2012, AW 2012/04/0006, jeweils mwN). Somit war dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040152.L01
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