RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlRa 2017/05/0249 Rechtssatz"Sache" des Verfahrens vor dem VwG war die Versagung einer Verlängerung der Fertigstellungsfrist für ein angezeigtes Bauvorhaben und die Untersagung dieses Vorhabens. Im vorliegenden Fall erfolgte eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, was zur Konsequenz hat, dass in der damit endgültig entschiedenen Sache grundsätzlich keine neuerliche Entscheidung der belangten Behörde ergehen darf (Hinweis E vom
- März 2017, Ra 2015/04/0082 - was im Revisionsfall, dem ein Antrag der Revisionswerber zugrunde liegt, jedenfalls unzulässig ist). Erst in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren oder baupolizeilichen Auftragsverfahren oder auch Strafverfahren (also in einem Verfahren, das eine andere Sache als die hier gegenständliche betrifft) wird die Frage der Baubewilligungspflicht von den dort zuständigen Behörden nach der dafür dann maßgeblichen Sach- und Rechtslage (insbesondere auf Grund der konkreten Einreichunterlagen bzw. des konkret vorhandenen Baubestandes) zu lösen sein (Hinweis Beschlüsse vom
- Februar 2016, Ra 2015/07/0170, und vom
- Juni 2017, Ro 2017/12/0012). Es scheidet aber aus, dass mit der hier gegenständlichen Rechtssache auch die Frage der Baubewilligungspflicht bindend gelöst worden ist. Dies nicht zuletzt wegen der Möglichkeit eines anderen Parteienkreises in jenen anderen Verfahren. Daran ändert auch § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 nichts. Die vorliegende Entscheidung des VwG bedeutet nun, dass die Behörden weder mit einer Untersagung des angezeigten Bauvorhabens noch mit einer Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag vorgehen dürfen. Darin erschöpft sich die "betreffende Rechtssache", über die das VwG bindend entschieden hat. Auf andere Rechtssachen (Baubewilligungsverfahren, Bauauftragsverfahren, Strafverfahren etc.) bezieht sich die Pflicht zur Herstellung eines "der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustandes" nicht."Sache" des Verfahrens vor dem VwG war die Versagung einer Verlängerung der Fertigstellungsfrist für ein angezeigtes Bauvorhaben und die Untersagung dieses Vorhabens. Im vorliegenden Fall erfolgte eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, was zur Konsequenz hat, dass in der damit endgültig entschiedenen Sache grundsätzlich keine neuerliche Entscheidung der belangten Behörde ergehen darf (Hinweis E vom
- März 2017, Ra 2015/04/0082 - was im Revisionsfall, dem ein Antrag der Revisionswerber zugrunde liegt, jedenfalls unzulässig ist). Erst in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren oder baupolizeilichen Auftragsverfahren oder auch Strafverfahren (also in einem Verfahren, das eine andere Sache als die hier gegenständliche betrifft) wird die Frage der Baubewilligungspflicht von den dort zuständigen Behörden nach der dafür dann maßgeblichen Sach- und Rechtslage (insbesondere auf Grund der konkreten Einreichunterlagen bzw. des konkret vorhandenen Baubestandes) zu lösen sein (Hinweis Beschlüsse vom
- Februar 2016, Ra 2015/07/0170, und vom
- Juni 2017, Ro 2017/12/0012). Es scheidet aber aus, dass mit der hier gegenständlichen Rechtssache auch die Frage der Baubewilligungspflicht bindend gelöst worden ist. Dies nicht zuletzt wegen der Möglichkeit eines anderen Parteienkreises in jenen anderen Verfahren. Daran ändert auch Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 nichts. Die vorliegende Entscheidung des VwG bedeutet nun, dass die Behörden weder mit einer Untersagung des angezeigten Bauvorhabens noch mit einer Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag vorgehen dürfen. Darin erschöpft sich die "betreffende Rechtssache", über die das VwG bindend entschieden hat. Auf andere Rechtssachen (Baubewilligungsverfahren, Bauauftragsverfahren, Strafverfahren etc.) bezieht sich die Pflicht zur Herstellung eines "der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustandes" nicht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0250