RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlRa 2017/05/0275 RechtssatzAus § 80 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 lit. a Wr BauO folgt, dass für die Nichteinbeziehung eines Erkers in die bebaute Fläche zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich das Vorliegen eines Erkers in dem in § 84 Abs. 2 lit. a Wr BauO bezeichneten Ausmaß und das Bestehen einer freien Durchgangshöhe unter diesem von mindestens 2,10 m. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob ein Erker in dem in § 84 Abs. 2 lit. a Wr BauO bezeichneten Ausmaß vorliegt. Das bedeutet, es ist zunächst das sich (allein) aus § 84 Abs. 2 lit. a Wr BauO ergebende zulässige Ausmaß der Erkerkubatur an der jeweiligen Gebäudefront zu ermitteln. Überschreitet der Erker dieses sich aus § 84 Abs. 2 lit. a Wr BauO ergebende zulässige Ausmaß nicht, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob unter diesem überall eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m gewährleistet ist, weil er nur unter dieser weiteren Voraussetzung der bebauten Fläche nicht zuzurechnen ist. Da es sich bei der geforderten Durchgangshöhe somit um eine (weitere) eigenständig zu prüfende Voraussetzung für die Nichteinbeziehung eines Erkers in die bebaute Fläche handelt, ist diese nicht bei der Ermittlung der zulässigen Erkerkubatur zu berücksichtigen und demgemäß nicht von der maßgeblichen Gebäudefront abzuziehen.Aus Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO folgt, dass für die Nichteinbeziehung eines Erkers in die bebaute Fläche zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich das Vorliegen eines Erkers in dem in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO bezeichneten Ausmaß und das Bestehen einer freien Durchgangshöhe unter diesem von mindestens 2,10 m. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob ein Erker in dem in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO bezeichneten Ausmaß vorliegt. Das bedeutet, es ist zunächst das sich (allein) aus Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO ergebende zulässige Ausmaß der Erkerkubatur an der jeweiligen Gebäudefront zu ermitteln. Überschreitet der Erker dieses sich aus Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO ergebende zulässige Ausmaß nicht, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob unter diesem überall eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m gewährleistet ist, weil er nur unter dieser weiteren Voraussetzung der bebauten Fläche nicht zuzurechnen ist. Da es sich bei der geforderten Durchgangshöhe somit um eine (weitere) eigenständig zu prüfende Voraussetzung für die Nichteinbeziehung eines Erkers in die bebaute Fläche handelt, ist diese nicht bei der Ermittlung der zulässigen Erkerkubatur zu berücksichtigen und demgemäß nicht von der maßgeblichen Gebäudefront abzuziehen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0276 Ra 2017/05/0277 Ra 2017/05/0278 Ra 2017/05/0279 Ra 2017/05/0285 Ra 2017/05/0281 Ra 2017/05/0282 Ra 2017/05/0283 Ra 2017/05/0284 Ra 2017/05/0280 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050275.L05
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