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{'item': 'Ro 2017/06/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2019 GeschäftszahlRo 2017/06/0009 RechtssatzDen Erläuternden Bemerkungen zum Slbg ROG 2009 (vgl. Nr. 86 dB zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,

  1. Session der
  2. GP) zufolge verfolgte der Salzburger Landesgesetzgeber mit dem in § 31 Abs. 5 Slbg ROG 2009 enthaltenen Verbot der touristischen Nutzung von Wohnungen nicht nur das Ziel, diese Wohnungen dem Wohnungsmarkt für Hauptwohnsitze (wieder) zuzuführen, sondern auch das Ziel, Nutzungskonflikte zu vermeiden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Salzburger Landesgesetzgeber auch bei der Regelung des Ausnahmetatbestandes in § 31 Abs. 5 ROG 2009 das Ziel der Vermeidung von Nutzungskonflikten vor Augen hatte und aus diesem Grund die mit der touristischen Verwendung einer einzelnen Wohnung in einem Wohngebäude verbundene Störung der Nutzer der übrigen Wohnungen, die durch die höhere Frequentierung des Wohnhauses durch ständig wechselnde hausfremde Personen verursacht wird, hintanhalten wollte. Auch vor dem Hintergrund dieser Intention des Salzburger Landesgesetzgebers ist daher die Auslegung geboten, dass von dem Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 5 Z 1 nur die touristische Verwendung solcher Wohnungen erfasst wird, die sich in einem Gebäude befinden, in welchem ohnehin schon ein Beherbergungsbetrieb angesiedelt ist.Den Erläuternden Bemerkungen zum Slbg ROG 2009 vergleiche Nr. 86 dB zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
  3. Session der
  4. Gesetzgebungsperiode zufolge verfolgte der Salzburger Landesgesetzgeber mit dem in Paragraph 31, Absatz 5, Slbg ROG 2009 enthaltenen Verbot der touristischen Nutzung von Wohnungen nicht nur das Ziel, diese Wohnungen dem Wohnungsmarkt für Hauptwohnsitze (wieder) zuzuführen, sondern auch das Ziel, Nutzungskonflikte zu vermeiden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Salzburger Landesgesetzgeber auch bei der Regelung des Ausnahmetatbestandes in Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 das Ziel der Vermeidung von Nutzungskonflikten vor Augen hatte und aus diesem Grund die mit der touristischen Verwendung einer einzelnen Wohnung in einem Wohngebäude verbundene Störung der Nutzer der übrigen Wohnungen, die durch die höhere Frequentierung des Wohnhauses durch ständig wechselnde hausfremde Personen verursacht wird, hintanhalten wollte. Auch vor dem Hintergrund dieser Intention des Salzburger Landesgesetzgebers ist daher die Auslegung geboten, dass von dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, nur die touristische Verwendung solcher Wohnungen erfasst wird, die sich in einem Gebäude befinden, in welchem ohnehin schon ein Beherbergungsbetrieb angesiedelt ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/06/0010 Ro 2017/06/0011 Ro 2017/06/0012 Ro 2017/06/0013 Ro 2017/06/0014 Ro 2017/06/0015 Ro 2017/06/0016 Ro 2017/06/0017 Ro 2017/06/0018 Ro 2017/06/0019 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2017060009.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.