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{'item': 'Ra 2017/06/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlRa 2017/06/0036 RechtssatzDie Revisionswerber haben einen Bescheid vor Augen, mit dem festgestellt würde, dass ein Schreiben vom

  1. Mai 1961 als Bescheid, mit dem eine Baubewilligung erteilt worden sei, zu werten wäre. Ein diesem Ansinnen entsprechender Bescheid stellte aber keine "Vermutung" des Vorliegens einer Baubewilligung im Sinne des § 29 Abs. 1 Tir BauO 2011 dar. Nur ein Feststellungsbescheid nach § 29 Tir BauO 2011 ist entsprechend dem von den Revisionswerbern gestellten Antrag jedoch Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses. Überdies wäre die Frage, ob für ein Bauwerk ein entsprechender Konsens besteht, auch im Verfahren betreffend den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung des Holzhauses zu klären (Hinweis E vom
  2. Dezember 2016, 2013/05/0047). Liegen nicht alle erforderlichen Voraussetzungen für eine Vermutung des Vorliegens einer Baubewilligung nach § 29 Abs. 1 Tir BauO 2011 vor, sondern geht es den Revisionswerbern vielmehr um eine Interpretation der vollständig vorliegenden Bauakten, zeigt auch ihr weiteres Vorbringen keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil die Fragen, ob aufgrund des Verwaltungsgeschehens im Jahre 1961 das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides, ein von den Baubehörden geschaffener Vertrauenstatbestand, eine Bindung der Behörde, dass bloß eine anzeigepflichtige Maßnahme vorgelegen wäre, sowie ob eine Ermessensentscheidung nach § 45 Tir LBauO 1901 gegeben sei, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des von den Revisionswerbern beantragten Bescheides nach § 29 Tir BauO 2011 nicht maßgeblich sind.Die Revisionswerber haben einen Bescheid vor Augen, mit dem festgestellt würde, dass ein Schreiben vom
  3. Mai 1961 als Bescheid, mit dem eine Baubewilligung erteilt worden sei, zu werten wäre. Ein diesem Ansinnen entsprechender Bescheid stellte aber keine "Vermutung" des Vorliegens einer Baubewilligung im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Tir BauO 2011 dar. Nur ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 29, Tir BauO 2011 ist entsprechend dem von den Revisionswerbern gestellten Antrag jedoch Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses. Überdies wäre die Frage, ob für ein Bauwerk ein entsprechender Konsens besteht, auch im Verfahren betreffend den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung des Holzhauses zu klären (Hinweis E vom
  4. Dezember 2016, 2013/05/0047). Liegen nicht alle erforderlichen Voraussetzungen für eine Vermutung des Vorliegens einer Baubewilligung nach Paragraph 29, Absatz eins, Tir BauO 2011 vor, sondern geht es den Revisionswerbern vielmehr um eine Interpretation der vollständig vorliegenden Bauakten, zeigt auch ihr weiteres Vorbringen keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil die Fragen, ob aufgrund des Verwaltungsgeschehens im Jahre 1961 das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides, ein von den Baubehörden geschaffener Vertrauenstatbestand, eine Bindung der Behörde, dass bloß eine anzeigepflichtige Maßnahme vorgelegen wäre, sowie ob eine Ermessensentscheidung nach Paragraph 45, Tir LBauO 1901 gegeben sei, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des von den Revisionswerbern beantragten Bescheides nach Paragraph 29, Tir BauO 2011 nicht maßgeblich sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.