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{'item': 'Ra 2017/06/0106'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlRa 2017/06/0106 RechtssatzStattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Goldegg vom

  1. Oktober 2012 wurde den Antragstellern die baubehördliche Bewilligung für das Änderungsprojekt zum Bestand des Wohnhauses erteilt. Mit Spruchpunkt
  2. des Bescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde Goldegg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom
  3. Juli 2016 wurde einer von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
  4. Oktober 2012 erhobenen Berufung Folge gegeben, dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Die dagegen von den Antragstellern und von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom
  5. März 2017 als unbegründet abgewiesen. Die Antragsteller erhoben gegen das Erkenntnis des LVwG ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das vorliegende, den zurückverweisenden Bescheid (Spruchpunkt 1.) der belangten Behörde vom
  6. Juli 2016 bestätigende Erkenntnis des LVwG ist einem Vollzug insofern zugänglich, als es (bzw. der damit bestätigte Zurückverweisungsbescheid der belangten Behörde) die Grundlage für nachfolgende, den Antragstellern zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (z.B. baupolizeilicher Auftrag, allfällige Durchführung von Strafverfahren; vgl. etwa VwGH 27.2.2012, AW 2011/05/0108, mwN).Stattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Goldegg vom
  7. Oktober 2012 wurde den Antragstellern die baubehördliche Bewilligung für das Änderungsprojekt zum Bestand des Wohnhauses erteilt. Mit Spruchpunkt
  8. des Bescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde Goldegg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom
  9. Juli 2016 wurde einer von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
  10. Oktober 2012 erhobenen Berufung Folge gegeben, dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Die dagegen von den Antragstellern und von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom
  11. März 2017 als unbegründet abgewiesen. Die Antragsteller erhoben gegen das Erkenntnis des LVwG ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das vorliegende, den zurückverweisenden Bescheid (Spruchpunkt 1.) der belangten Behörde vom
  12. Juli 2016 bestätigende Erkenntnis des LVwG ist einem Vollzug insofern zugänglich, als es (bzw. der damit bestätigte Zurückverweisungsbescheid der belangten Behörde) die Grundlage für nachfolgende, den Antragstellern zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (z.B. baupolizeilicher Auftrag, allfällige Durchführung von Strafverfahren; vergleiche etwa VwGH 27.2.2012, AW 2011/05/0108, mwN). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0107 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060106.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.