RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2017 GeschäftszahlRa 2017/06/0201 RechtssatzDas Vorbringen, es fehle im Zusammenhang mit der Auslegung der Bestimmung des § 36 Abs. 2 lit. a und b Tir BauO 2011 Rechtsprechung zur Rechtsfrage, wann von unverhältnismäßig hohen Mehrkosten bei einem Bauvorhaben auszugehen sei, trifft nicht zu. Der VwGH hat in seinem E vom 12.12.1991, 91/06/0123, zum Begriff der unverhältnismäßig hohen Mehrkosten in der mit § 36 Abs. 2 Tir BauO 2011 insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 42 Abs. 1 der Tir BauO 1989 ausgesprochen, dass 17 % Mehrkosten jedenfalls dann als unverhältnismäßig anzusehen seien, wenn mit dem Einschwenken in den Luftraum durch einen Turmkran zwar in den eigentumsrechtlichen Herrschaftsbereich der Nachbarn vorübergehend eingegriffen werde, damit jedoch objektiv kein in die Abwägung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehendes, zumindest andeutungsweise erkennbares Interesse der Nachbarn berührt werde (vgl. dazu auch VwGH 20.9.1994, 94/05/0188). Im vorliegenden Fall würde die Durchführung der Bauarbeiten ohne Benützung des Grundstückes des Revisionswerbers Mehrkosten in der Höhe von EUR 353.826,-- (ca. 22,5 %) verursachen. Gleichzeitig würde in der bewilligten Variante für die Herstellung einer Zufahrt für Baufahrzeuge lediglich eine Teilfläche von 225 m2 (ca. 1,33 % der Gesamtfläche) des insgesamt 16.904 m2 großen, landwirtschaftlich als Wiese genutzten Grundstückes in Anspruch genommen. Ferner erfolgte ein Überschwenken des Luftraumes des Grundstückes ohne Lasten, wodurch die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigt und kein erkennbares Interesse der Nachbarn berührt würde.Das Vorbringen, es fehle im Zusammenhang mit der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Litera a und b Tir BauO 2011 Rechtsprechung zur Rechtsfrage, wann von unverhältnismäßig hohen Mehrkosten bei einem Bauvorhaben auszugehen sei, trifft nicht zu. Der VwGH hat in seinem E vom 12.12.1991, 91/06/0123, zum Begriff der unverhältnismäßig hohen Mehrkosten in der mit Paragraph 36, Absatz 2, Tir BauO 2011 insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, der Tir BauO 1989 ausgesprochen, dass 17 % Mehrkosten jedenfalls dann als unverhältnismäßig anzusehen seien, wenn mit dem Einschwenken in den Luftraum durch einen Turmkran zwar in den eigentumsrechtlichen Herrschaftsbereich der Nachbarn vorübergehend eingegriffen werde, damit jedoch objektiv kein in die Abwägung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehendes, zumindest andeutungsweise erkennbares Interesse der Nachbarn berührt werde vergleiche dazu auch VwGH 20.9.1994, 94/05/0188). Im vorliegenden Fall würde die Durchführung der Bauarbeiten ohne Benützung des Grundstückes des Revisionswerbers Mehrkosten in der Höhe von EUR 353.826,-- (ca. 22,5 %) verursachen. Gleichzeitig würde in der bewilligten Variante für die Herstellung einer Zufahrt für Baufahrzeuge lediglich eine Teilfläche von 225 m2 (ca. 1,33 % der Gesamtfläche) des insgesamt 16.904 m2 großen, landwirtschaftlich als Wiese genutzten Grundstückes in Anspruch genommen. Ferner erfolgte ein Überschwenken des Luftraumes des Grundstückes ohne Lasten, wodurch die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigt und kein erkennbares Interesse der Nachbarn berührt würde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.