RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2018 Geschäftszahl2017/07/0001 RechtssatzDas Verfahren vor dem EuGH ist für die Parteien des Ausgangsverfahrens ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts(vgl. EuGH 1.6.2017, Folk, C-529/15). Die Regelungen betreffend die Kostenentscheidung durch den VwGH und auch hinsichtlich der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens selbst finden sich ausschließlich in den §§ 47 VwGG. Der Kostenersatzanspruch der obsiegenden Partei ist in § 48 Abs. 1 VwGG geregelt. Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage für den Ersatz des Aufwandes, der einer Partei auf Grund ihrer Beteiligung an einem Zwischenverfahren (vor dem EuGH), das nicht vor dem VwGH geführt wurde, entstanden ist. Der Ersatz des Aufwandes der Partei für einen an den EuGH gerichteten Schriftsatz und der Fahrt- und Aufenthaltskosten, die der Partei durch die Teilnahme an der vor dem EuGH durchgeführten Verhandlung erwachsen sind, kommt nach dem VwGG nicht in Betracht (vgl. VwGH 28.9.2000, 2000/09/0116; 19.1.2012, 2011/22/0313, 14.12.2017, Ra 2015/20/0231). Die Regelung, dass in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH kein Kostenersatzanspruch besteht, ist unionsrechtskonform, weil ein Kostenersatzanspruch für vergleichbare Zwischenverfahren, wie beispielsweise ein gemäß Art. 140 B-VG auf Antrag des VwGH eingeleitetes Verfahrens vor dem VfGH zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, nicht besteht; diese Regelung ist daher nicht ungünstiger als für vergleichbare Zwischenverfahren (vgl. EuGH 6.12.2001, Clean Car Autoservice GmbH, C-472/99; VwGH 16.12.2002, 2002/10/0182, 26.11.2008, 2008/08/0189).Das Verfahren vor dem EuGH ist für die Parteien des Ausgangsverfahrens ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts(vgl. EuGH 1.6.2017, Folk, C-529/15). Die Regelungen betreffend die Kostenentscheidung durch den VwGH und auch hinsichtlich der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens selbst finden sich ausschließlich in den Paragraphen 47, VwGG. Der Kostenersatzanspruch der obsiegenden Partei ist in Paragraph 48, Absatz eins, VwGG geregelt. Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage für den Ersatz des Aufwandes, der einer Partei auf Grund ihrer Beteiligung an einem Zwischenverfahren (vor dem EuGH), das nicht vor dem VwGH geführt wurde, entstanden ist. Der Ersatz des Aufwandes der Partei für einen an den EuGH gerichteten Schriftsatz und der Fahrt- und Aufenthaltskosten, die der Partei durch die Teilnahme an der vor dem EuGH durchgeführten Verhandlung erwachsen sind, kommt nach dem VwGG nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.9.2000, 2000/09/0116; 19.1.2012, 2011/22/0313, 14.12.2017, Ra 2015/20/0231). Die Regelung, dass in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH kein Kostenersatzanspruch besteht, ist unionsrechtskonform, weil ein Kostenersatzanspruch für vergleichbare Zwischenverfahren, wie beispielsweise ein gemäß Artikel 140, B-VG auf Antrag des VwGH eingeleitetes Verfahrens vor dem VfGH zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, nicht besteht; diese Regelung ist daher nicht ungünstiger als für vergleichbare Zwischenverfahren vergleiche EuGH 6.12.2001, Clean Car Autoservice GmbH, C-472/99; VwGH 16.12.2002, 2002/10/0182, 26.11.2008, 2008/08/0189). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2012/07/0134 B 24. September 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0529 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:2017070001.X02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.