RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlRa 2017/07/0003 RechtssatzDie Einschränkung "soweit erforderlich" im ersten Satz des § 21 Abs. 2 NÖ FlVfLG 1975 nimmt Bezug auf den Umstand, dass diese Pläne bzw. der Besitzstandsausweis bescheidförmig schon vorher erlassen werden können, aber nicht erlassen werden müssen. Für den Fall, dass diese Bescheide "nicht schon vorher erlassen wurden", müssen sie als Bestandteile des Zusammenlegungsplanes in diesem enthalten sein. Für den Fall ihrer bereits vorher erfolgten Erlassung sieht § 21 Abs. 3 legcit vor, dass sie dem Zusammenlegungsplan (lediglich) als Behelf anzuschließen sind. Die Rechtskraft des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplans ist daher keine gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erlassung eines Zusammenlegungsplanes; der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan können auch erst als wesentliche Teile des Zusammenlegungsplanes selbst erlassen werden. Dies gilt gleichermaßen für notwendig gewordene Ergänzungen des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans. Das OÖ FlVfLG 1979 hingegen sieht vor, dass der Zusammenlegungsplan erst nach Rechtskraft von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen werden darf (vgl. E
- Juni 1993, 91/07/0154). Die Rechtsprechung des VwGH zum stufenförmigen Aufbau eines Zusammenlegungsverfahrens (vgl. E
- November 2014, Ra 2014/07/0041; E
- Februar 2011, 2009/07/0062; E
- März 2010, 2009/07/0008) kann daher auf die Rechtslage in Niederösterreich nur sehr eingeschränkt Anwendung finden. Insbesondere ist das Vorliegen von rechtskräftigem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan keine Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Erlassung des Zusammenlegungsplans.Die Einschränkung "soweit erforderlich" im ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 2, NÖ FlVfLG 1975 nimmt Bezug auf den Umstand, dass diese Pläne bzw. der Besitzstandsausweis bescheidförmig schon vorher erlassen werden können, aber nicht erlassen werden müssen. Für den Fall, dass diese Bescheide "nicht schon vorher erlassen wurden", müssen sie als Bestandteile des Zusammenlegungsplanes in diesem enthalten sein. Für den Fall ihrer bereits vorher erfolgten Erlassung sieht Paragraph 21, Absatz 3, legcit vor, dass sie dem Zusammenlegungsplan (lediglich) als Behelf anzuschließen sind. Die Rechtskraft des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplans ist daher keine gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erlassung eines Zusammenlegungsplanes; der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan können auch erst als wesentliche Teile des Zusammenlegungsplanes selbst erlassen werden. Dies gilt gleichermaßen für notwendig gewordene Ergänzungen des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans. Das OÖ FlVfLG 1979 hingegen sieht vor, dass der Zusammenlegungsplan erst nach Rechtskraft von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen werden darf vergleiche E
- Juni 1993, 91/07/0154). Die Rechtsprechung des VwGH zum stufenförmigen Aufbau eines Zusammenlegungsverfahrens vergleiche E
- November 2014, Ra 2014/07/0041; E
- Februar 2011, 2009/07/0062; E
- März 2010, 2009/07/0008) kann daher auf die Rechtslage in Niederösterreich nur sehr eingeschränkt Anwendung finden. Insbesondere ist das Vorliegen von rechtskräftigem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan keine Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Erlassung des Zusammenlegungsplans.