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{'item': 'Ra 2017/07/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlRa 2017/07/0003 RechtssatzWegen der Konstruktion des Zusammenlegungsverfahrens als eine Summe von Einzelverfahren bei gleichzeitiger Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren in die Ergebnisse dieser Einzelverfahren jederzeit vor Rechtskraft des gesamten Zusammenlegungsplans eingreifen zu können, ergibt sich, dass bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer konkreten Abfindung einer Verfahrenspartei im Rechtsmittelweg (nur) zu prüfen ist, ob deren Besitzstandsausweis und Bewertungsplan spätestens mit der Erlassung der Abfindung bescheidmäßig verfügt wurde und ob die darauf aufbauende Abfindung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. In solchen konkreten Beschwerdeverfahren kommt es hingegen nicht darauf an, ob hinsichtlich aller Verfahrensparteien vollständige Besitzstandsausweise und Bewertungspläne vorliegen. Dies vor allem deshalb, weil man im Fall notwendig werdender Umgestaltungen von Abfindungen anderer Verfahrensparteien, denen unvollständige Besitzstandsausweise und Bewertungspläne zu Grunde liegen, eine entsprechende Ergänzung von Besitzstandausweis und Bewertungsplan als Teil des Zusammenlegungsplans gleichzeitig mit der Gestaltung der neuen Abfindung vornehmen könnte. Gerade diese Möglichkeit lässt ja § 21 Abs. 2 NÖ FlVfLG 1975 ausdrücklich zu. Eine einzelne Verfahrenspartei hat daher keinen (abstrakten) Anspruch darauf, dass in Bezug auf alle anderen Verfahrensparteien ein mängelfreier Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vorliegt. Dazu bedarf es immer eines Zusammenhangs mit der einer konkreten Verfahrenspartei zugewiesenen Abfindung.Wegen der Konstruktion des Zusammenlegungsverfahrens als eine Summe von Einzelverfahren bei gleichzeitiger Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren in die Ergebnisse dieser Einzelverfahren jederzeit vor Rechtskraft des gesamten Zusammenlegungsplans eingreifen zu können, ergibt sich, dass bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer konkreten Abfindung einer Verfahrenspartei im Rechtsmittelweg (nur) zu prüfen ist, ob deren Besitzstandsausweis und Bewertungsplan spätestens mit der Erlassung der Abfindung bescheidmäßig verfügt wurde und ob die darauf aufbauende Abfindung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. In solchen konkreten Beschwerdeverfahren kommt es hingegen nicht darauf an, ob hinsichtlich aller Verfahrensparteien vollständige Besitzstandsausweise und Bewertungspläne vorliegen. Dies vor allem deshalb, weil man im Fall notwendig werdender Umgestaltungen von Abfindungen anderer Verfahrensparteien, denen unvollständige Besitzstandsausweise und Bewertungspläne zu Grunde liegen, eine entsprechende Ergänzung von Besitzstandausweis und Bewertungsplan als Teil des Zusammenlegungsplans gleichzeitig mit der Gestaltung der neuen Abfindung vornehmen könnte. Gerade diese Möglichkeit lässt ja Paragraph 21, Absatz 2, NÖ FlVfLG 1975 ausdrücklich zu. Eine einzelne Verfahrenspartei hat daher keinen (abstrakten) Anspruch darauf, dass in Bezug auf alle anderen Verfahrensparteien ein mängelfreier Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vorliegt. Dazu bedarf es immer eines Zusammenhangs mit der einer konkreten Verfahrenspartei zugewiesenen Abfindung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.