← Österreich

{'item': 'Ro 2017/07/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2019 GeschäftszahlRo 2017/07/0012 RechtssatzNach der Judikatur des EuGH wird die Prüfung, ob das Bestehen einer allgemeinen Vermutung anzuerkennen ist, wonach unter solchen Umständen die Verbreitung der Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren im Stadium des Vorverfahrens den Schutz des Zwecks einer Untersuchungstätigkeit beeinträchtigen würde, davon abhängig gemacht, dass der "Antrag gestellt wurde, als sich das Vertragsverletzungsverfahren noch im Stadium des Vorverfahrens befand, und dass dieses Verfahren zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung weder von der Kommission eingestellt noch beim Gerichtshof anhängig gemacht worden war" (EuGH 14.11.2013, LPN und Finnland/Kommission; vgl. EuGH 11.5.2017, C-562/14 P, Schweden/Kommission). Dies spricht - im Zusammenhang mit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses des VwG bereits abgeschlossenen bzw. eingestellten Vertragsverletzungsverfahren - gegen die Annahme der allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung, soweit die Herausgabe des Schreibens der Europäischen Kommission (und wohl auch der anonymisierten Beschwerdeschrift) begehrt wurde. Auch in diesen Fällen wäre aber vor einer Konsultation der Europäischen Kommission iSd Art. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 zunächst zu beurteilen, ob es klar ist, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf, weil vom Ergebnis dieser Beurteilung die Auslösung des Konsultationsmechanismus abhängt.Nach der Judikatur des EuGH wird die Prüfung, ob das Bestehen einer allgemeinen Vermutung anzuerkennen ist, wonach unter solchen Umständen die Verbreitung der Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren im Stadium des Vorverfahrens den Schutz des Zwecks einer Untersuchungstätigkeit beeinträchtigen würde, davon abhängig gemacht, dass der "Antrag gestellt wurde, als sich das Vertragsverletzungsverfahren noch im Stadium des Vorverfahrens befand, und dass dieses Verfahren zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung weder von der Kommission eingestellt noch beim Gerichtshof anhängig gemacht worden war" (EuGH 14.11.2013, LPN und Finnland/Kommission; vergleiche EuGH 11.5.2017, C-562/14 P, Schweden/Kommission). Dies spricht - im Zusammenhang mit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses des VwG bereits abgeschlossenen bzw. eingestellten Vertragsverletzungsverfahren - gegen die Annahme der allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung, soweit die Herausgabe des Schreibens der Europäischen Kommission (und wohl auch der anonymisierten Beschwerdeschrift) begehrt wurde. Auch in diesen Fällen wäre aber vor einer Konsultation der Europäischen Kommission iSd Artikel 5, der Verordnung Nr. 1049 aus 2001, zunächst zu beurteilen, ob es klar ist, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf, weil vom Ergebnis dieser Beurteilung die Auslösung des Konsultationsmechanismus abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2017070012.J02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.