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{'item': 'Ro 2017/07/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2019 GeschäftszahlRo 2017/07/0012 RechtssatzDer Fall, in dem einer Behörde eines Mitgliedstaates ein Antrag auf Zugang zu einer von diesem Mitgliedstaat in einem Vertragsverletzungsverfahren abgegebenen Stellungnahme zugeht, ist in Art. 4 und Art. 5 der Transparenzverordnung nicht geregelt (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung betrifft nur die Vorgehensweise im Falle eines entsprechenden, einem Organ im Sinne der Verordnung zugegangenen Antrages). Im

  1. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 heißt es jedoch, dass "(d)iese Verordnung (...) weder auf eine Änderung des Rechts der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten ab(zielt), noch bewirkt sie eine solche Änderung; es versteht sich jedoch von selbst, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit, das für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, dafür sorgen sollten, dass sie die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen, und dass sie die Sicherheitsbestimmungen der Organe beachten sollten." Käme die Beurteilung nach der Transparenzverordnung zum Ergebnis, dass der Zugang zu den in den Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Schreiben der Europäischen Kommission (und zu den anonymisierten Beschwerdeschriften) zu verweigern ist, dann dürfen demnach auch die dazu abgegebenen Stellungnahmen der Republik Österreich nur dann bzw. insoweit zugänglich gemacht werden, als die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 (die gegebenenfalls in der Verweigerung des Zugangs zu den Schreiben der Kommission und den anonymisierten Beschwerdeschriften zum Ausdruck käme) nicht beeinträchtigt wird. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der EuGH bei der Beurteilung der Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten auf Dokumente, die "in den Akten des Vertragsverletzungsverfahrens enthalten sind" (EuGH 14.11.2013, LPN und Finnland/Kommission) bzw. - in vergleichbaren Rechtssachen - auf die "Gesamtheit von Dokumenten, die durch ihre Zugehörigkeit zu einer Akte zu einem noch anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren klar umschrieben waren" (EuGH 16.7.2015, ClientEarth/Kommission, C- 612/13 P), abstellt und diese Dokumente gleich behandelt.Der Fall, in dem einer Behörde eines Mitgliedstaates ein Antrag auf Zugang zu einer von diesem Mitgliedstaat in einem Vertragsverletzungsverfahren abgegebenen Stellungnahme zugeht, ist in Artikel 4 und Artikel 5, der Transparenzverordnung nicht geregelt (Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung betrifft nur die Vorgehensweise im Falle eines entsprechenden, einem Organ im Sinne der Verordnung zugegangenen Antrages). Im
  2. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049 aus 2001, heißt es jedoch, dass "(d)iese Verordnung (...) weder auf eine Änderung des Rechts der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten ab(zielt), noch bewirkt sie eine solche Änderung; es versteht sich jedoch von selbst, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit, das für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, dafür sorgen sollten, dass sie die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen, und dass sie die Sicherheitsbestimmungen der Organe beachten sollten." Käme die Beurteilung nach der Transparenzverordnung zum Ergebnis, dass der Zugang zu den in den Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Schreiben der Europäischen Kommission (und zu den anonymisierten Beschwerdeschriften) zu verweigern ist, dann dürfen demnach auch die dazu abgegebenen Stellungnahmen der Republik Österreich nur dann bzw. insoweit zugänglich gemacht werden, als die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung Nr. 1049 aus 2001, (die gegebenenfalls in der Verweigerung des Zugangs zu den Schreiben der Kommission und den anonymisierten Beschwerdeschriften zum Ausdruck käme) nicht beeinträchtigt wird. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der EuGH bei der Beurteilung der Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten auf Dokumente, die "in den Akten des Vertragsverletzungsverfahrens enthalten sind" (EuGH 14.11.2013, LPN und Finnland/Kommission) bzw. - in vergleichbaren Rechtssachen - auf die "Gesamtheit von Dokumenten, die durch ihre Zugehörigkeit zu einer Akte zu einem noch anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren klar umschrieben waren" (EuGH 16.7.2015, ClientEarth/Kommission, C- 612/13 P), abstellt und diese Dokumente gleich behandelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2017070012.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.