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{'item': 'Ro 2017/07/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2018 GeschäftszahlRo 2017/07/0026 RechtssatzMit dem UmweltkontrollG 1998, wurde die Dienststelle "Umweltbundesamt" des (damaligen) Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, die mit dem Bundesgesetz vom

  1. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, errichtet worden war, aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und die Übernahme deren Aufgaben nach Maßgabe des genannten Bundesgesetzes durch die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung normiert (vgl. § 5 Abs. 1 UmweltkontrollG 1998). Die damalige Dienststelle "Umweltbundesamt" erfüllte als Umweltschutzfacheinrichtung für die Bundesverwaltung im Wesentlichen folgende Aufgaben: - Umweltkontrolle für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Bereitstellung von Fachgrundlagen für die Umweltpolitik, - Zentrale Stelle für österreichische Umweltdaten, Mitwirkung am Vollzug zahlreicher Umweltgesetze, - Wahrnehmung der innerstaatlichen Aufgaben, die sich aus Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Umweltagentur und anderer vergleichbarer Institutionen in EU-Staaten ergeben (vgl. ErläutRV 1206 BlgNR
  2. GP 14). Als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" (im Sinne der Bestimmungen der in den Erläuterungen angeführten Richtlinie 92/50/EWG) gilt jede Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, die Rechtspersönlichkeit besitzt und die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. Durch die Ausgliederung wurde das Umweltbundesamt direkt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unterstellt, weil der Bundesminister ad personam in der Gesellschaft die Eigentümerfunktion ausübt (vgl. ErläutRV 1206 BlgNR
  3. GP 16; § 5 Abs. 4 UmweltkontrollG 1998).Mit dem UmweltkontrollG 1998, wurde die Dienststelle "Umweltbundesamt" des (damaligen) Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, die mit dem Bundesgesetz vom
  4. März 1985 über die Umweltkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1985,, errichtet worden war, aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und die Übernahme deren Aufgaben nach Maßgabe des genannten Bundesgesetzes durch die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung normiert vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, UmweltkontrollG 1998). Die damalige Dienststelle "Umweltbundesamt" erfüllte als Umweltschutzfacheinrichtung für die Bundesverwaltung im Wesentlichen folgende Aufgaben: - Umweltkontrolle für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Bereitstellung von Fachgrundlagen für die Umweltpolitik, - Zentrale Stelle für österreichische Umweltdaten, Mitwirkung am Vollzug zahlreicher Umweltgesetze, - Wahrnehmung der innerstaatlichen Aufgaben, die sich aus Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Umweltagentur und anderer vergleichbarer Institutionen in EU-Staaten ergeben vergleiche ErläutRV 1206 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 14). Als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" (im Sinne der Bestimmungen der in den Erläuterungen angeführten Richtlinie 92/50/EWG) gilt jede Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, die Rechtspersönlichkeit besitzt und die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. Durch die Ausgliederung wurde das Umweltbundesamt direkt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unterstellt, weil der Bundesminister ad personam in der Gesellschaft die Eigentümerfunktion ausübt vergleiche ErläutRV 1206 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 16; Paragraph 5, Absatz 4, UmweltkontrollG 1998). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J09

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.