RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2018 GeschäftszahlRo 2017/07/0026 RechtssatzMit dem ersten Satz des § 6 Abs. 1 UmweltkontrollG 1998, der das Umweltbundesamt als "Umweltschutzfachstelle des Bundes" ausweist, wurde vorweg der Charakter dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" betont, die ihre Leistungen nicht im Wettbewerb auf dem Markt erbringt. Sie wurde vielmehr zu dem Zweck errichtet, die Dienststelle "Umweltbundesamt" zu ersetzen und damit im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Dieser Errichtungszweck wird sowohl im § 5 als auch im § 6 zum Ausdruck gebracht. Als Umweltschutzfachstelle des Bundes hat das Umweltbundesamt ausschließlich Aufgaben, die durch Gesetz übertragen werden und eng mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Diese mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundenen gesetzlichen Aufgaben des Umweltbundesamtes werden im Abs. 1 des § 6 erschöpfend angeführt. Die umfangreiche Aufzählung von einzelnen Aufgaben im Abs. 2 ist lediglich eine im Interesse der Kodifikation und Übersichtlichkeit gelegene beispielsweise Aufzählung der im Abs. 1 abschließend definierten Aufgaben (vgl. ErläutRV 1206 BlgNR
- GP 21). Die Errichtung des Umweltbundesamtes zu dem Zweck, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, hindert diese "Einrichtung des öffentlichen Rechts" nicht daran, neben der Arbeit für den Bund auch "anderen natürlichen und juristischen Personen" im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gegen ein angemessenes Entgelt einschlägige Leistungen zu erbringen, solange diese Einrichtung weiterhin die Aufgabe wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat (vgl. ErläutRV 1206 BlgNR
- GP 15; § 6 Abs. 1 lit. d UmweltkontrollG 1998)Mit dem ersten Satz des Paragraph 6, Absatz eins, UmweltkontrollG 1998, der das Umweltbundesamt als "Umweltschutzfachstelle des Bundes" ausweist, wurde vorweg der Charakter dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" betont, die ihre Leistungen nicht im Wettbewerb auf dem Markt erbringt. Sie wurde vielmehr zu dem Zweck errichtet, die Dienststelle "Umweltbundesamt" zu ersetzen und damit im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Dieser Errichtungszweck wird sowohl im Paragraph 5, als auch im Paragraph 6, zum Ausdruck gebracht. Als Umweltschutzfachstelle des Bundes hat das Umweltbundesamt ausschließlich Aufgaben, die durch Gesetz übertragen werden und eng mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Diese mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundenen gesetzlichen Aufgaben des Umweltbundesamtes werden im Absatz eins, des Paragraph 6, erschöpfend angeführt. Die umfangreiche Aufzählung von einzelnen Aufgaben im Absatz 2, ist lediglich eine im Interesse der Kodifikation und Übersichtlichkeit gelegene beispielsweise Aufzählung der im Absatz eins, abschließend definierten Aufgaben vergleiche ErläutRV 1206 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 21). Die Errichtung des Umweltbundesamtes zu dem Zweck, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, hindert diese "Einrichtung des öffentlichen Rechts" nicht daran, neben der Arbeit für den Bund auch "anderen natürlichen und juristischen Personen" im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gegen ein angemessenes Entgelt einschlägige Leistungen zu erbringen, solange diese Einrichtung weiterhin die Aufgabe wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat vergleiche ErläutRV 1206 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 15; Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, UmweltkontrollG 1998) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J11