RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2018 GeschäftszahlRo 2017/07/0033 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/07/0034 Ro 2017/07/0035 Ro 2017/07/0036 RechtssatzDie in Abs. 2 des § 17 UVPG 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge "zusätzlich", soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind (vgl. AB 1179 BlgNR
- GP). Daraus ergibt sich eine Subsidiarität des Abs. 2 gegenüber dem anzuwendenden Materienrecht. Sieht das Materiengesetz eine Anforderung vor, gilt diese; wenn dies nicht der Fall ist, weil der Schutzanspruch eines Materiengesetzes geringer ist, kommt § 17 Abs. 2 UVPG 2000 zum Tragen. Abs. 2 des § 17 UVPG 2000 gewinnt somit den Charakter eines Auffangregimes, das über alle Vorhabensgruppen (des UVPG 2000) hinweg einen Mindeststandard einzieht; mildere Beurteilungsmaßstäbe in den - auf ihren Anwendungsbereich fokussierten - Materiengesetzen werden verdrängt. § 17 Abs. 2 legcit. stellt daher - von seiner Intention her - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen auf. Zur Struktur bzw. zum Zusammenspiel der § 17 Abs. 2 und 4 UVPG 2000 ist somit festzuhalten, dass die in § 17 Abs. 2 legcit. genannten Genehmigungskriterien jene Mindeststandards darstellen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Die UVP-Behörde hat ihre Einhaltung gegebenenfalls durch die Vorschreibung geeigneter Nebenbestimmungen (nach § 17 Abs. 4 UVPG 2000) sicher zu stellen. Demnach mag es zutreffen, dass in einem UVP-Verfahren der Schutz der Güter, die in der Z 2 lit. b des § 17 Abs. 2 legcit. genannt sind (Boden, Luft, Pflanzen- und Tierbestand, Zustand der Gewässer), durch die Mitanwendung von materienrechtlichen Vorschriften, etwa des Wasser- und Naturschutzrechtes, in inhaltlich gleicher Weise (oder sogar darüber hinaus) abgedeckt wird. Dennoch sind Fallkonstellationen denkbar, in denen der zusätzliche Genehmigungstatbestand des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVPG 2000, der dem integrativen Ansatz dieses Gesetzes gerecht wird, zu prüfen ist und der gegebenenfalls auch die Grundlage für die Vorschreibung zusätzlicher Nebenbestimmungen oder aber für die Versagung der Bewilligung bieten kann.Die in Absatz 2, des Paragraph 17, UVPG 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge "zusätzlich", soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind vergleiche Ausschussbericht 1179 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Daraus ergibt sich eine Subsidiarität des Absatz 2, gegenüber dem anzuwendenden Materienrecht. Sieht das Materiengesetz eine Anforderung vor, gilt diese; wenn dies nicht der Fall ist, weil der Schutzanspruch eines Materiengesetzes geringer ist, kommt Paragraph 17, Absatz 2, UVPG 2000 zum Tragen. Absatz 2, des Paragraph 17, UVPG 2000 gewinnt somit den Charakter eines Auffangregimes, das über alle Vorhabensgruppen (des UVPG 2000) hinweg einen Mindeststandard einzieht; mildere Beurteilungsmaßstäbe in den - auf ihren Anwendungsbereich fokussierten - Materiengesetzen werden verdrängt. Paragraph 17, Absatz 2, legcit. stellt daher - von seiner Intention her - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen auf. Zur Struktur bzw. zum Zusammenspiel der Paragraph 17, Absatz 2 und 4 UVPG 2000 ist somit festzuhalten, dass die in Paragraph 17, Absatz 2, legcit. genannten Genehmigungskriterien jene Mindeststandards darstellen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Die UVP-Behörde hat ihre Einhaltung gegebenenfalls durch die Vorschreibung geeigneter Nebenbestimmungen (nach Paragraph 17, Absatz 4, UVPG 2000) sicher zu stellen. Demnach mag es zutreffen, dass in einem UVP-Verfahren der Schutz der Güter, die in der Ziffer 2, Litera b, des Paragraph 17, Absatz 2, legcit. genannt sind (Boden, Luft, Pflanzen- und Tierbestand, Zustand der Gewässer), durch die Mitanwendung von materienrechtlichen Vorschriften, etwa des Wasser- und Naturschutzrechtes, in inhaltlich gleicher Weise (oder sogar darüber hinaus) abgedeckt wird. Dennoch sind Fallkonstellationen denkbar, in denen der zusätzliche Genehmigungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000, der dem integrativen Ansatz dieses Gesetzes gerecht wird, zu prüfen ist und der gegebenenfalls auch die Grundlage für die Vorschreibung zusätzlicher Nebenbestimmungen oder aber für die Versagung der Bewilligung bieten kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J07