RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2018 GeschäftszahlRo 2017/07/0033 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/07/0034 Ro 2017/07/0035 Ro 2017/07/0036 RechtssatzIn der Bestimmung des § 29 Abs. 2 Z 2 Tir NatSchG 2005 ist eine Interessenabwägung vorgesehen, die - ungeachtet der Art und Intensität der Auswirkungen eines konkreten Projekts auf ein Feuchtgebiet - bei Vorliegen anderer langfristiger öffentlicher Interessen eine Bewilligung auch in den Fällen ermöglicht, in denen es keine Alternative zum Projekt im Sinne des § 29 Abs. 4 legcit gibt (vgl. VwGH 27.3.2014, 2011/10/0214; 8.10.2014, 2012/10/0208). Zwar können nach § 29 Abs. 5 Tir NatSchG 2005 Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden, um Beeinträchtigungen des Interesses des Naturschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Darin liegt eine Möglichkeit der Gestaltung der zu erteilenden Bewilligung; eine Versagung der Genehmigung käme bei positiver Interessenabwägung nach Abs. 2 Z 2 legcit aber auch dann nicht in Frage, wenn trotz Erteilung von Auflagen nach § 29 Abs. 5 Tir NatSchG 2005 eine massive Beeinträchtigung der Umwelt im Sinne einer bleibenden Schädigung von Schutzgütern verbliebe. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVPG 2000 sieht hingegen eine Interessenabwägung dieser Art nicht vor. Auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder des Bedarfes ist kein Kriterium. Liegt eine bleibende Schädigung eines Schutzgutes im Sinne dieser Bestimmung vor, ist die Bewilligung nach dem UVPG 2000 - egal, ob es sich dabei um ein im langfristigen öffentlichen Interesse liegendes Projekt handelt oder nicht - zu versagen. Diese Bestimmung lässt keine Interessenabwägung und auch keine wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung zu. Das Immissionsverbot des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVPG 2000 sieht daher - bezogen auf den Eingriff in (wie hier: nicht in Naturschutzgebieten liegende) Feuchtgebiete - ein höheres Schutzniveau vor als im Tir NatSchG 2005 gewährleistet. Diese Bestimmung gelangt daher im UVP-Verfahren ua neben den anzuwendenden Vorschriften des Tir NatSchG 2005 zur Anwendung.In der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Tir NatSchG 2005 ist eine Interessenabwägung vorgesehen, die - ungeachtet der Art und Intensität der Auswirkungen eines konkreten Projekts auf ein Feuchtgebiet - bei Vorliegen anderer langfristiger öffentlicher Interessen eine Bewilligung auch in den Fällen ermöglicht, in denen es keine Alternative zum Projekt im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, legcit gibt vergleiche VwGH 27.3.2014, 2011/10/0214; 8.10.2014, 2012/10/0208). Zwar können nach Paragraph 29, Absatz 5, Tir NatSchG 2005 Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden, um Beeinträchtigungen des Interesses des Naturschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Darin liegt eine Möglichkeit der Gestaltung der zu erteilenden Bewilligung; eine Versagung der Genehmigung käme bei positiver Interessenabwägung nach Absatz 2, Ziffer 2, legcit aber auch dann nicht in Frage, wenn trotz Erteilung von Auflagen nach Paragraph 29, Absatz 5, Tir NatSchG 2005 eine massive Beeinträchtigung der Umwelt im Sinne einer bleibenden Schädigung von Schutzgütern verbliebe. Die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000 sieht hingegen eine Interessenabwägung dieser Art nicht vor. Auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder des Bedarfes ist kein Kriterium. Liegt eine bleibende Schädigung eines Schutzgutes im Sinne dieser Bestimmung vor, ist die Bewilligung nach dem UVPG 2000 - egal, ob es sich dabei um ein im langfristigen öffentlichen Interesse liegendes Projekt handelt oder nicht - zu versagen. Diese Bestimmung lässt keine Interessenabwägung und auch keine wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung zu. Das Immissionsverbot des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000 sieht daher - bezogen auf den Eingriff in (wie hier: nicht in Naturschutzgebieten liegende) Feuchtgebiete - ein höheres Schutzniveau vor als im Tir NatSchG 2005 gewährleistet. Diese Bestimmung gelangt daher im UVP-Verfahren ua neben den anzuwendenden Vorschriften des Tir NatSchG 2005 zur Anwendung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.