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{'item': 'Ra 2017/07/0083'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlRa 2017/07/0083 RechtssatzIm Zusammenhang mit der Beschwerdemöglichkeit und der Parteistellung von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft bei der Änderung von Verwaltungssatzungen im Rahmen von Regulierungsplänen ist den anzuwendenden Bestimmungen der dem Flurverfassungsrecht innewohnende Grundgedanke ableitbar, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Bedenken haben, diese Bedenken anlässlich der Beschlussfassung der Agrargemeinschaft äußern müssen. Wenn der Beschluss der Agrargemeinschaft aber der Agrarbehörde vorgelegt wird und diese einen diesen Antrag genehmigenden Bescheid erlässt, kommt den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft dagegen kein Beschwerderecht an das VwG zu. Hinter diesem Beschwerdeausschluss steht der verfahrensökonomische Gedanke, dass sich das einzelne Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluss wehren können muss; über eine gegen einen Beschluss erhobene Beschwerde eines überstimmten Mitgliedes soll zuerst in Form der internen Streitschlichtung und allenfalls anschließend durch Anrufung der Agrarbehörde die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses geprüft werden. Danach, also im nachgeschalteten Verfahren hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Beschlusses, soll einem Mitglied aber kein Beschwerderecht an das VwG mehr zustehen. In einem solchen antragsbezogenen Genehmigungsverfahren wollte der Gesetzgeber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft also daher keine Parteistellung zuerkennen (vgl. VwGH 11.9.1997, 97/07/0147; VwGH 9.11.2006, 2005/07/0123; VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0012).Im Zusammenhang mit der Beschwerdemöglichkeit und der Parteistellung von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft bei der Änderung von Verwaltungssatzungen im Rahmen von Regulierungsplänen ist den anzuwendenden Bestimmungen der dem Flurverfassungsrecht innewohnende Grundgedanke ableitbar, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Bedenken haben, diese Bedenken anlässlich der Beschlussfassung der Agrargemeinschaft äußern müssen. Wenn der Beschluss der Agrargemeinschaft aber der Agrarbehörde vorgelegt wird und diese einen diesen Antrag genehmigenden Bescheid erlässt, kommt den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft dagegen kein Beschwerderecht an das VwG zu. Hinter diesem Beschwerdeausschluss steht der verfahrensökonomische Gedanke, dass sich das einzelne Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluss wehren können muss; über eine gegen einen Beschluss erhobene Beschwerde eines überstimmten Mitgliedes soll zuerst in Form der internen Streitschlichtung und allenfalls anschließend durch Anrufung der Agrarbehörde die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses geprüft werden. Danach, also im nachgeschalteten Verfahren hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Beschlusses, soll einem Mitglied aber kein Beschwerderecht an das VwG mehr zustehen. In einem solchen antragsbezogenen Genehmigungsverfahren wollte der Gesetzgeber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft also daher keine Parteistellung zuerkennen vergleiche VwGH 11.9.1997, 97/07/0147; VwGH 9.11.2006, 2005/07/0123; VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0012). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070083.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.