← Österreich

{'item': 'Ro 2017/08/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlRo 2017/08/0019 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/08/0020 Ro 2017/08/0021 Ro 2017/08/0022 Ro 2017/08/0023 Ro 2017/08/0024 Ro 2017/08/0025 Ro 2017/08/0026 Ro 2017/08/0027 Ro 2017/08/0028 Ro 2017/08/0029 Ro 2017/08/0030 Ro 2017/08/0031 Ro 2017/08/0032 RechtssatzGemäß § 342 Abs. 2 ASVG sind die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Gemäß § 342a Abs. 1 ASVG sind in den Gesamtverträgen für Vertrags-Gruppenpraxen spezielle Regelungen insbesondere im Hinblick auf deren Honorierung vorzusehen und es müssen - wie sich aus § 342 Abs. 2 ASVG ergibt - getrennte Honorarordnungen für Einzelordinationen und Gruppenpraxen bestehen. Diesen Bestimmungen wird im vorliegenden Fall formal insofern entsprochen, als entsprechend trennbare Vereinbarungen (wenn auch teilweise durch gemeinsamen Verweis auf weitere Vereinbarungen in anderen Schriftstücken) existieren. Es ist nicht erkennbar, dass Gesamtverträge bzw. Honorarordnungen nur deshalb gesetzwidrig bzw. (teil)nichtig sein sollen, weil sie nach dem Willen der Parteien im Ergebnis gleich lauten, sofern sie für die hier zu beurteilende Honorierung sonographischer Untersuchungen den in §§ 341 ff ASVG niedergelegten inhaltlichen Erfordernissen Genüge tun (vgl. aber zur im Schrifttum erörterten Unzulässigkeit, auf Gruppenpraxen generell und ohne Abschläge die für Einzelpraxen geltende Honorarordnung anzuwenden und damit die Wirtschaftlichkeitspotentiale für den Krankenversicherungsträger ungenutzt zu lassen, Kletter in Sonntag ASVG8 Rz 29 zu § 342a, sowie Kneihs/Mosler in SV-Komm § 342a, Rz 7ff). Es ist vorliegend auch kein Fall iSd § 342a Abs. 2 ASVG zu beurteilen, wonach Leistungen von Gruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, jedenfalls nach Pauschalmodellen (zB Fallpauschalen) zu honorieren wären.Gemäß Paragraph 342, Absatz 2, ASVG sind die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Gemäß Paragraph 342 a, Absatz eins, ASVG sind in den Gesamtverträgen für Vertrags-Gruppenpraxen spezielle Regelungen insbesondere im Hinblick auf deren Honorierung vorzusehen und es müssen - wie sich aus Paragraph 342, Absatz 2, ASVG ergibt - getrennte Honorarordnungen für Einzelordinationen und Gruppenpraxen bestehen. Diesen Bestimmungen wird im vorliegenden Fall formal insofern entsprochen, als entsprechend trennbare Vereinbarungen (wenn auch teilweise durch gemeinsamen Verweis auf weitere Vereinbarungen in anderen Schriftstücken) existieren. Es ist nicht erkennbar, dass Gesamtverträge bzw. Honorarordnungen nur deshalb gesetzwidrig bzw. (teil)nichtig sein sollen, weil sie nach dem Willen der Parteien im Ergebnis gleich lauten, sofern sie für die hier zu beurteilende Honorierung sonographischer Untersuchungen den in Paragraphen 341, ff ASVG niedergelegten inhaltlichen Erfordernissen Genüge tun vergleiche aber zur im Schrifttum erörterten Unzulässigkeit, auf Gruppenpraxen generell und ohne Abschläge die für Einzelpraxen geltende Honorarordnung anzuwenden und damit die Wirtschaftlichkeitspotentiale für den Krankenversicherungsträger ungenutzt zu lassen, Kletter in Sonntag ASVG8 Rz 29 zu Paragraph 342 a,, sowie Kneihs/Mosler in SV-Komm Paragraph 342 a,, Rz 7ff). Es ist vorliegend auch kein Fall iSd Paragraph 342 a, Absatz 2, ASVG zu beurteilen, wonach Leistungen von Gruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, jedenfalls nach Pauschalmodellen (zB Fallpauschalen) zu honorieren wären. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017080019.J02.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.