← Österreich

{'item': 'Ra 2017/08/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2021 GeschäftszahlRa 2017/08/0039 BeachteBesprechung in: Besprechung in: taxlex 7-8/2004, S. 238 - 239; Rechtssatz§ 2 Abs. 7a der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 - in der Fassung BGBl. II Nr. 366/2012 - liegt das Verständnis zugrunde, dass es für die Aufteilung des Sachbezugswerts einer mehreren Dienstnehmern kostenlos zur Verfügung gestellten Wohnung auf die den einzelnen Dienstnehmern jeweils eingeräumte Nutzungsmöglichkeit ankommt (vgl. auch Rz 162c der Lohnsteuerrichtlinien 2002). Dabei bestimmt sich die Nutzungsmöglichkeit nach der Größe des Wohnraums, der den Dienstnehmern jeweils zur alleinigen und/oder gemeinsamen Nutzung überlassen wurde. Wurde also einem Dienstnehmer ein Wohnraum innerhalb einer größeren Einheit (etwa einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, so ist die betreffende Fläche dem Dienstnehmer allein zuzurechnen. Wurden hingegen Räume mehreren Dienstnehmern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen (insbesondere Küche, Bad, WC, Vorräume und dergleichen), so ist die betreffende Fläche jedem der Dienstnehmer zuzuordnen (siehe in dem Sinn auch Rz 162d der Lohnsteuerrichtlinien 2002, insbesondere Beispiel 3). Letzteres gilt ebenso, wenn ein Wohnraum innerhalb einer größeren Einheit zwei oder mehr (jedoch nicht allen) Dienstnehmern zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde; in einem solchen Fall ist gleichfalls die betreffende Fläche jedem der Dienstnehmer, denen die ausschließliche Nutzung überlassen wurde, zuzurechnen. Die Zuordnung einer gemeinschaftlich genutzten Fläche an jeden mitnutzenden Dienstnehmer erscheint auch sachgerecht, geht es doch darum, den in der kostenlosen Zurverfügungstellung des Wohnraums gelegenen Vorteil zu erfassen. Dieser Vorteil besteht aber gerade darin, dass jedem Dienstnehmer die Nutzung der betreffenden Fläche im vollen Ausmaß - also im Umfang der Gesamtfläche und nicht bloß im Umfang einer Teilfläche - ohne jegliche Vorbehalte und Einschränkungen überlassen wurde. Der Vorteil wird auch nicht etwa durch die Gemeinschaftlichkeit der Nutzung durch mehrere Dienstnehmer entscheidend geschmälert, können doch Küche, Vorräume etc. problemlos von den Dienstnehmern nebeneinander und die Nassräume (Bad, WC) zumindest sukzessive genutzt werden. In der dabei vorauszusetzenden Koordinierung und gegenseitigen Rücksichtnahme durch die Dienstnehmer kann im Allgemeinen keine ins Gewicht fallende Einschränkung gesehen werden.Paragraph 2, Absatz 7 a, der Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2012, - liegt das Verständnis zugrunde, dass es für die Aufteilung des Sachbezugswerts einer mehreren Dienstnehmern kostenlos zur Verfügung gestellten Wohnung auf die den einzelnen Dienstnehmern jeweils eingeräumte Nutzungsmöglichkeit ankommt vergleiche auch Rz 162c der Lohnsteuerrichtlinien 2002). Dabei bestimmt sich die Nutzungsmöglichkeit nach der Größe des Wohnraums, der den Dienstnehmern jeweils zur alleinigen und/oder gemeinsamen Nutzung überlassen wurde. Wurde also einem Dienstnehmer ein Wohnraum innerhalb einer größeren Einheit (etwa einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, so ist die betreffende Fläche dem Dienstnehmer allein zuzurechnen. Wurden hingegen Räume mehreren Dienstnehmern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen (insbesondere Küche, Bad, WC, Vorräume und dergleichen), so ist die betreffende Fläche jedem der Dienstnehmer zuzuordnen (siehe in dem Sinn auch Rz 162d der Lohnsteuerrichtlinien 2002, insbesondere Beispiel 3). Letzteres gilt ebenso, wenn ein Wohnraum innerhalb einer größeren Einheit zwei oder mehr (jedoch nicht allen) Dienstnehmern zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde; in einem solchen Fall ist gleichfalls die betreffende Fläche jedem der Dienstnehmer, denen die ausschließliche Nutzung überlassen wurde, zuzurechnen. Die Zuordnung einer gemeinschaftlich genutzten Fläche an jeden mitnutzenden Dienstnehmer erscheint auch sachgerecht, geht es doch darum, den in der kostenlosen Zurverfügungstellung des Wohnraums gelegenen Vorteil zu erfassen. Dieser Vorteil besteht aber gerade darin, dass jedem Dienstnehmer die Nutzung der betreffenden Fläche im vollen Ausmaß - also im Umfang der Gesamtfläche und nicht bloß im Umfang einer Teilfläche - ohne jegliche Vorbehalte und Einschränkungen überlassen wurde. Der Vorteil wird auch nicht etwa durch die Gemeinschaftlichkeit der Nutzung durch mehrere Dienstnehmer entscheidend geschmälert, können doch Küche, Vorräume etc. problemlos von den Dienstnehmern nebeneinander und die Nassräume (Bad, WC) zumindest sukzessive genutzt werden. In der dabei vorauszusetzenden Koordinierung und gegenseitigen Rücksichtnahme durch die Dienstnehmer kann im Allgemeinen keine ins Gewicht fallende Einschränkung gesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2017080039.L03

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.