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{'item': 'Ra 2017/08/0041'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlRa 2017/08/0041 RechtssatzEine landwirtschaftliche Bewirtschaftung kann nicht angenommen werden, wenn die Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden. Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Das gilt bei Überschreiten der genannten Grenze selbst dann, wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt (vgl. VwGH 21.2.2007, 2005/08/0131; 19.12.2007, 2006/08/0335, jeweils mwN). Entscheidend für die Frage, ob insoweit die Grenze zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überschritten wird, ist somit nicht die - aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen - mögliche Erntemenge, sondern die tatsächlich geerntete Menge. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung der Nutzung - etwa auf eine Erholungswirkung - sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde (vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/08/0085, mwN).Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung kann nicht angenommen werden, wenn die Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden. Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Das gilt bei Überschreiten der genannten Grenze selbst dann, wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt vergleiche VwGH 21.2.2007, 2005/08/0131; 19.12.2007, 2006/08/0335, jeweils mwN). Entscheidend für die Frage, ob insoweit die Grenze zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überschritten wird, ist somit nicht die - aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen - mögliche Erntemenge, sondern die tatsächlich geerntete Menge. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung der Nutzung - etwa auf eine Erholungswirkung - sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde vergleiche VwGH 25.6.2013, 2011/08/0085, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080041.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.