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{'item': 'Ra 2017/08/0071'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlRa 2017/08/0071 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfGH 4.3.2015, E 923/2014, VfSlg 19.953, der Auffassung, dass ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht vorliegen könne, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig werde, ausdrücklich eine Absage erteilt, und zwar vor allem mit dem Argument, die von ihm abgelehnte Auffassung übersehe, dass die Tätigkeit von Organen solcher Rechtsträger dann auch der mittelbaren Bundesverwaltung und damit der Bundesverwaltung überhaupt nicht zurechenbar wäre. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch solche Rechtsträger schlechthin ausschließe, sei ihr aber nicht zu unterstellen. Solche "bundesnahen Organe" seien daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen. Aus dieser vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Auffassung folgt, dass die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung (etwa durch Erlassung von Bescheiden) durch Organe eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers grundsätzlich auch in einer Weise in Betracht kommt, die als Besorgung "unmittelbar durch Bundesbehörden" im Sinn des Art. 131 Abs. 2 B-VG zu verstehen ist. Eine solche liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung durch das Organ eines "bundesnahen" nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers ohne Einbindung des Landeshauptmanns (als wesentliches Element der mittelbaren Bundesverwaltung) erfolgt.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfGH 4.3.2015, E 923 aus 2014,, VfSlg 19.953, der Auffassung, dass ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht vorliegen könne, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig werde, ausdrücklich eine Absage erteilt, und zwar vor allem mit dem Argument, die von ihm abgelehnte Auffassung übersehe, dass die Tätigkeit von Organen solcher Rechtsträger dann auch der mittelbaren Bundesverwaltung und damit der Bundesverwaltung überhaupt nicht zurechenbar wäre. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch solche Rechtsträger schlechthin ausschließe, sei ihr aber nicht zu unterstellen. Solche "bundesnahen Organe" seien daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen. Aus dieser vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Auffassung folgt, dass die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung (etwa durch Erlassung von Bescheiden) durch Organe eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers grundsätzlich auch in einer Weise in Betracht kommt, die als Besorgung "unmittelbar durch Bundesbehörden" im Sinn des Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu verstehen ist. Eine solche liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung durch das Organ eines "bundesnahen" nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers ohne Einbindung des Landeshauptmanns (als wesentliches Element der mittelbaren Bundesverwaltung) erfolgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080071.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.