RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2017 GeschäftszahlRa 2017/08/0124 RechtssatzNichtstattgebung - Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des Bescheides der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Pflichtversicherung des Revisionswerbers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG als Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei im Zeitraum von
- Februar 2014 bis
- Dezember 2014 fest. Die Revision richtet sich gegen die Feststellung der Pflichtversicherung des Revisionswerbers im Zeitraum von
- Juni 2014 bis
- Dezember
- Das angefochtene Erkenntnis ist zwar insofern einem Vollzug iSd. § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend dem Dienstgeber Geldleistungen vorgeschrieben werden könnten (vgl. VwGH 2.10.2007, AW 2007/08/0045). Dem Revisionswerber, dessen Eigenschaft als Dienstnehmer festgestellt wurde, gelingt es jedoch nicht darzustellen, dass ein (mittelbarer) Vollzug des Erkenntnisses ihm gegenüber in Betracht käme. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Arbeitsmarktservice könnte von ihm im Zeitraum von
- Juli 2014 bis
- Dezember 2014 bezogenes Arbeitslosengeld rückfordern, übersieht er, dass (allein) auf der Grundlage der Feststellung der Pflichtversicherung die Rückforderung des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht in Betracht kommt, zumal - ausgehend vom eigenen Vorbringen des Revisionswerbers - kein Rückforderungstatbestand nach § 25 AlVG erfüllt ist. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht stattzugeben.Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des Bescheides der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Pflichtversicherung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG als Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei im Zeitraum von
- Februar 2014 bis
- Dezember 2014 fest. Die Revision richtet sich gegen die Feststellung der Pflichtversicherung des Revisionswerbers im Zeitraum von
- Juni 2014 bis
- Dezember
- Das angefochtene Erkenntnis ist zwar insofern einem Vollzug iSd. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend dem Dienstgeber Geldleistungen vorgeschrieben werden könnten vergleiche VwGH 2.10.2007, AW 2007/08/0045). Dem Revisionswerber, dessen Eigenschaft als Dienstnehmer festgestellt wurde, gelingt es jedoch nicht darzustellen, dass ein (mittelbarer) Vollzug des Erkenntnisses ihm gegenüber in Betracht käme. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Arbeitsmarktservice könnte von ihm im Zeitraum von
- Juli 2014 bis
- Dezember 2014 bezogenes Arbeitslosengeld rückfordern, übersieht er, dass (allein) auf der Grundlage der Feststellung der Pflichtversicherung die Rückforderung des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht in Betracht kommt, zumal - ausgehend vom eigenen Vorbringen des Revisionswerbers - kein Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, AlVG erfüllt ist. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht stattzugeben.