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{'item': 'Ro 2017/10/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlRo 2017/10/0004 Rechtssatz§ 39 Abs. 6 der Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 begründet unmissverständlich ein Beschwerderecht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an die Schiedskommission gegen eine der genannten Auswahlentscheidungen wegen Verletzung des Frauenförderungsplanes. Wie sich aus dem zweiten und dritten Satz des § 39 Abs. 6 Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 ergibt, hat die Schiedskommission darüber eine - bescheidmäßige - Entscheidung zu fällen, andernfalls abgeschlossene Arbeitsverträge bzw. Funktionsbesetzungen unwirksam sind. Die Einrichtung eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens vor der Schiedskommission ergibt sich somit bereits aus dem Wortlaut der Norm. Der Verweis in § 39 Abs. 6 der Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 auf § 42 Abs. 7 UniversitätsG 2002 bekräftigt zudem, dass der Satzungsgeber ein dem Beschwerdeverfahren nach § 42 Abs. 8 UniversitätsG 2002 nachgebildetes Beschwerdeverfahren wegen Verletzung des Frauenförderungsplanes vorsehen wollte. Dies erlaubt es nicht, die in Geltung stehenden Vorschriften entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut in die Richtung auszulegen, dass ein derartiges Beschwerderecht nicht bestünde. Für eine - einer berichtigenden Auslegung gleichkommende - "gesetzeskonforme Interpretation" der in Rede stehenden Satzungsbestimmung besteht somit kein Raum (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0128, VwSlg. 14346 A/1995).Paragraph 39, Absatz 6, der Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 begründet unmissverständlich ein Beschwerderecht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an die Schiedskommission gegen eine der genannten Auswahlentscheidungen wegen Verletzung des Frauenförderungsplanes. Wie sich aus dem zweiten und dritten Satz des Paragraph 39, Absatz 6, Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 ergibt, hat die Schiedskommission darüber eine - bescheidmäßige - Entscheidung zu fällen, andernfalls abgeschlossene Arbeitsverträge bzw. Funktionsbesetzungen unwirksam sind. Die Einrichtung eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens vor der Schiedskommission ergibt sich somit bereits aus dem Wortlaut der Norm. Der Verweis in Paragraph 39, Absatz 6, der Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 auf Paragraph 42, Absatz 7, UniversitätsG 2002 bekräftigt zudem, dass der Satzungsgeber ein dem Beschwerdeverfahren nach Paragraph 42, Absatz 8, UniversitätsG 2002 nachgebildetes Beschwerdeverfahren wegen Verletzung des Frauenförderungsplanes vorsehen wollte. Dies erlaubt es nicht, die in Geltung stehenden Vorschriften entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut in die Richtung auszulegen, dass ein derartiges Beschwerderecht nicht bestünde. Für eine - einer berichtigenden Auslegung gleichkommende - "gesetzeskonforme Interpretation" der in Rede stehenden Satzungsbestimmung besteht somit kein Raum vergleiche VwGH 23.10.1995, 93/10/0128, VwSlg. 14346 A/1995). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2017100004.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.