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{'item': 'Ro 2017/10/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlRo 2017/10/0010 RechtssatzVerfahrensgemeinschaften wurden in der bisherigen Rechtsprechung in Konstellationen angenommen, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten erfolgte, aber auch in solchen Fällen, in denen bei mehreren anhängigen Konzessionsverfahren eine Verringerung des Kundenpotenzials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen ist, wohl aber Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann nicht erteilt werden dürfte), sowie gleichermaßen im Verhältnis eines Konzessionsverfahrens zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zu einem Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke (vgl. VwGH 21.5.2012, 2009/10/0078). Dass kein Konkurrenzverhältnis im Sinne dieser Judikatur im Verhältnis zwischen einem Konzessionsverfahren zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke und einem Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in einer Ein-Arzt-Gemeinde vorliegt, ergibt sich bereits daraus, dass das ApG 1907 in § 29 Abs. 3 die Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke vorsieht, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet und sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 noch in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 befindet. Der Verweis auf § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ApG 1907 beschränkt sich nicht auf die Anzahl der besetzten Vertragsstellen in der betreffenden Standortgemeinde, sondern hat auch zum Inhalt, dass sich im Zeitpunkt der Antragstellung der neu errichteten Apotheke in dieser Gemeinde keine ärztliche Hausapotheke befand. Daher ist in einer Ein-Arzt-Gemeinde, in der im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Konzession für eine öffentliche Apotheke noch keine Hausapotheke bestand, die während des laufenden Konzessionsverfahrens erteilte Hausapothekenbewilligung aufgrund der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke entsprechend den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 und 4 ApG 1907 zurückzunehmen.Verfahrensgemeinschaften wurden in der bisherigen Rechtsprechung in Konstellationen angenommen, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten erfolgte, aber auch in solchen Fällen, in denen bei mehreren anhängigen Konzessionsverfahren eine Verringerung des Kundenpotenzials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen ist, wohl aber Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann nicht erteilt werden dürfte), sowie gleichermaßen im Verhältnis eines Konzessionsverfahrens zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zu einem Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke vergleiche VwGH 21.5.2012, 2009/10/0078). Dass kein Konkurrenzverhältnis im Sinne dieser Judikatur im Verhältnis zwischen einem Konzessionsverfahren zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke und einem Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in einer Ein-Arzt-Gemeinde vorliegt, ergibt sich bereits daraus, dass das ApG 1907 in Paragraph 29, Absatz 3, die Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke vorsieht, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet und sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, noch in einer Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, befindet. Der Verweis auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, ApG 1907 beschränkt sich nicht auf die Anzahl der besetzten Vertragsstellen in der betreffenden Standortgemeinde, sondern hat auch zum Inhalt, dass sich im Zeitpunkt der Antragstellung der neu errichteten Apotheke in dieser Gemeinde keine ärztliche Hausapotheke befand. Daher ist in einer Ein-Arzt-Gemeinde, in der im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Konzession für eine öffentliche Apotheke noch keine Hausapotheke bestand, die während des laufenden Konzessionsverfahrens erteilte Hausapothekenbewilligung aufgrund der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 3 und 4 ApG 1907 zurückzunehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100010.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.