RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlRo 2017/10/0020 RechtssatzNach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler". Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insb. auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009, VwSlg. 18963 A/2014; VwGH 9.7.1992, 92/10/0023). Nichts anderes kann für die Leistungsbeurteilung einer abschließenden Arbeit gelten. Aus § 38 SchUG 1986 - dessen Abs. 6 bei der Beurteilung auch der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 legcit einschließlich der Präsentation und Diskussion ausdrücklich eine Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 legcit vorsieht - lässt sich nicht entnehmen, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung nicht ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob den Anforderungen an eine kontinuierliche Betreuung gemäß § 37 Abs. 4 SchUG 1986 in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und gegebenenfalls Mängel dahin zu berücksichtigen wären, dass "geringere Anforderungen an die Erfüllung der erforderlichen Kompetenzen bzw. der 'wesentlichen Teilbereiche' durch den Prüfungskandidaten zu stellen" seien. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in den Erläuternden Bemerkungen zu § 9 PrüfungsO AHS 2012 darauf Bezug genommen wurde, dass die Ursache einer Beurteilung des Prüfungsgebietes "vorwissenschaftliche Arbeit" mit der Note "Nicht genügend" nicht "in einer mangelhaften Betreuung liegen" dürfe, lässt sich doch weder dem SchUG 1986 noch der PrüfungsO AHS 2012 eine Bestimmung dieses Inhaltes entnehmen.Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 18 und 20 SchUG 1986 sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler". Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insb. auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss vergleiche VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009, VwSlg. 18963 A/2014; VwGH 9.7.1992, 92/10/0023). Nichts anderes kann für die Leistungsbeurteilung einer abschließenden Arbeit gelten. Aus Paragraph 38, SchUG 1986 - dessen Absatz 6, bei der Beurteilung auch der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, legcit einschließlich der Präsentation und Diskussion ausdrücklich eine Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 legcit vorsieht - lässt sich nicht entnehmen, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung nicht ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob den Anforderungen an eine kontinuierliche Betreuung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, SchUG 1986 in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und gegebenenfalls Mängel dahin zu berücksichtigen wären, dass "geringere Anforderungen an die Erfüllung der erforderlichen Kompetenzen bzw. der 'wesentlichen Teilbereiche' durch den Prüfungskandidaten zu stellen" seien. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, PrüfungsO AHS 2012 darauf Bezug genommen wurde, dass die Ursache einer Beurteilung des Prüfungsgebietes "vorwissenschaftliche Arbeit" mit der Note "Nicht genügend" nicht "in einer mangelhaften Betreuung liegen" dürfe, lässt sich doch weder dem SchUG 1986 noch der PrüfungsO AHS 2012 eine Bestimmung dieses Inhaltes entnehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100020.J01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.