RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlRo 2017/10/0033 RechtssatzEinen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach § 7 Abs. 1 Wr MSG 2010 haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 legcit, wobei dieser Anspruch nur gemeinsam geltend gemacht werden kann und volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zusteht. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz legcit durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören. Antragsberechtigt sind nach § 32 Abs. 1 erster Satz legcit volljährige Personen. Aus diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang folgt somit, dass der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen, nicht aber minderjährigen Personen eingeräumt hat. Die Abdeckung des Bedarfs von zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen (vgl. § 7 Abs. 2 Z 3 Wr MSG 2010) erfolgt vielmehr durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft. Da minderjährigen Personen ein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gesetzlich nicht eingeräumt ist, können sich die in § 4 Wr MSG 2010 formulierten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen auch nicht auf diese minderjährigen Personen beziehen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass minderjährige Personen die allgemeine Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 4 Wr MSG 2010 im Grunde des § 32 Abs. 1 erster Satz legcit niemals erfüllen können, sodass eine Berücksichtigung des Bedarfs von minderjährigen Personen bei der Bemessung niemals zum Tragen kommen könnte. Derartiges kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Demnach steht der Umstand, dass die zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Wr MSG 2010 zum anspruchsberechtigten Personenkreis iSd § 5 Abs. 1 und 2 Wr MSG 2010 gehören, einer Berücksichtigung deren Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz Wr MSG 2010 nicht entgegen.Einen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach Paragraph 7, Absatz eins, Wr MSG 2010 haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 legcit, wobei dieser Anspruch nur gemeinsam geltend gemacht werden kann und volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zusteht. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz legcit durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören. Antragsberechtigt sind nach Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz legcit volljährige Personen. Aus diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang folgt somit, dass der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen, nicht aber minderjährigen Personen eingeräumt hat. Die Abdeckung des Bedarfs von zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Wr MSG 2010) erfolgt vielmehr durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft. Da minderjährigen Personen ein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gesetzlich nicht eingeräumt ist, können sich die in Paragraph 4, Wr MSG 2010 formulierten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen auch nicht auf diese minderjährigen Personen beziehen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass minderjährige Personen die allgemeine Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Wr MSG 2010 im Grunde des Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz legcit niemals erfüllen können, sodass eine Berücksichtigung des Bedarfs von minderjährigen Personen bei der Bemessung niemals zum Tragen kommen könnte. Derartiges kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Demnach steht der Umstand, dass die zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Wr MSG 2010 zum anspruchsberechtigten Personenkreis iSd Paragraph 5, Absatz eins und 2 Wr MSG 2010 gehören, einer Berücksichtigung deren Bedarfs gemäß Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz Wr MSG 2010 nicht entgegen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/10/0188 E 29. November 2018 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100033.J01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.