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{'item': 'Ro 2017/10/0041'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlRo 2017/10/0041 RechtssatzNach der gemäß § 124 Abs. 1a UniversitätsG 2002 für angebotene Diplomstudien maßgeblichen Anlage 1 zum UniStG 1997 dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen (Z 3.1.). Die Studierenden haben anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben (Z 3.5.; "Fächerwahl"). Es ergibt sich bereits aus der zuletzt genannten Bestimmung, dass jenes Lehramtsstudium, zu dem der Betreffende zugelassen wurde, durch jene zwei Unterrichtsfächer bestimmt wird, die anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntgegeben wurden. Weiters folgt aus dieser Bestimmung, dass die Wahl der Unterrichtsfächer anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium zu treffen und die Fächer bekanntzugeben sind. Dass die einmal gewählten und bekanntgegebenen Unterrichtsfächer im Rahmen jenes Lehramtsstudiums, zu dem der Betreffende zugelassen wurde, geändert werden könnten, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden. Derartiges ergibt sich auch in keiner Weise aus § 59 Abs. 1 Z 1, 3, 8 und 9 UniversitätsG 2002 und auch nicht aus der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz oder dem Curriculum für das Lehramtsstudium der Unterrichtsfächer Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz. Auch der Umstand, dass der Antragsteller das Unterrichtsfach "Instrumentalmusikerziehung" im Rahmen eines Erweiterungsstudiums betrieben hat, vermag daran nichts zu ändern.Nach der gemäß Paragraph 124, Absatz eins a, UniversitätsG 2002 für angebotene Diplomstudien maßgeblichen Anlage 1 zum UniStG 1997 dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen (Ziffer 3 Punkt eins,). Die Studierenden haben anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben (Ziffer 3 Punkt 5,; "Fächerwahl"). Es ergibt sich bereits aus der zuletzt genannten Bestimmung, dass jenes Lehramtsstudium, zu dem der Betreffende zugelassen wurde, durch jene zwei Unterrichtsfächer bestimmt wird, die anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntgegeben wurden. Weiters folgt aus dieser Bestimmung, dass die Wahl der Unterrichtsfächer anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium zu treffen und die Fächer bekanntzugeben sind. Dass die einmal gewählten und bekanntgegebenen Unterrichtsfächer im Rahmen jenes Lehramtsstudiums, zu dem der Betreffende zugelassen wurde, geändert werden könnten, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden. Derartiges ergibt sich auch in keiner Weise aus Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 8 und 9 UniversitätsG 2002 und auch nicht aus der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz oder dem Curriculum für das Lehramtsstudium der Unterrichtsfächer Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz. Auch der Umstand, dass der Antragsteller das Unterrichtsfach "Instrumentalmusikerziehung" im Rahmen eines Erweiterungsstudiums betrieben hat, vermag daran nichts zu ändern. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100041.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.