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{'item': 'Ra 2017/10/0044'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2017 GeschäftszahlRa 2017/10/0044 RechtssatzDer Regelungsgehalt des § 13 SchPflG 1985 besteht darin, dass die in Österreich bestehende Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllt werden kann, wobei eine solche Bewilligung - bei Vorliegen der Voraussetzungen - jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist. Nach den Erläuterungen zu § 13 SchPflG 1962 (vgl. RV 732 BlgNR

  1. GP, 13), der inhaltlich § 13 SchPflG 1985 entspricht, wird damit Vorsorge für den Fall getroffen, dass -Der Regelungsgehalt des Paragraph 13, SchPflG 1985 besteht darin, dass die in Österreich bestehende Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllt werden kann, wobei eine solche Bewilligung - bei Vorliegen der Voraussetzungen - jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 13, SchPflG 1962 vergleiche Regierungsvorlage 732 BlgNR
  2. GP, 13), der inhaltlich Paragraph 13, SchPflG 1985 entspricht, wird damit Vorsorge für den Fall getroffen, dass - insbesondere an den Grenzen Österreichs - Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher gemäß § 1 der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese Ausführungen haben als Anwendungsfall des Schulbesuchs im Ausland - ausgehend von der noch eingeschränkten Mobilität von Schülern im Entwurfsjahr 1962 - "insbesondere" Schüler vor Augen, die in Grenznähe leben und daher über die Grenze zur Schule und wieder nachhause pendeln können. Mit der Verwendung des Wortes "insbesondere" wird aber zweifelsfrei ausgedrückt, dass (schon damals) weitere Anwendungsbereiche durchaus beabsichtigt waren. Davon ausgehend sind mit Blick auf die geänderten Reisemöglichkeiten und die gestiegene Bedeutung von Auslandsaufenthalten (vgl § 25 Abs 9 SchUG 1986, wonach bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt) jedenfalls auch solche Schüler unter diese Bestimmung zu subsumieren, die nicht in Grenznähe wohnen (und daher nicht pendeln können), sich aber vorübergehend im Ausland aufhalten und dort die Schule besuchen. insbesondere an den Grenzen Österreichs - Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher gemäß Paragraph eins, der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese Ausführungen haben als Anwendungsfall des Schulbesuchs im Ausland - ausgehend von der noch eingeschränkten Mobilität von Schülern im Entwurfsjahr 1962 - "insbesondere" Schüler vor Augen, die in Grenznähe leben und daher über die Grenze zur Schule und wieder nachhause pendeln können. Mit der Verwendung des Wortes "insbesondere" wird aber zweifelsfrei ausgedrückt, dass (schon damals) weitere Anwendungsbereiche durchaus beabsichtigt waren. Davon ausgehend sind mit Blick auf die geänderten Reisemöglichkeiten und die gestiegene Bedeutung von Auslandsaufenthalten vergleiche Paragraph 25, Absatz 9, SchUG 1986, wonach bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt) jedenfalls auch solche Schüler unter diese Bestimmung zu subsumieren, die nicht in Grenznähe wohnen (und daher nicht pendeln können), sich aber vorübergehend im Ausland aufhalten und dort die Schule besuchen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/10/0045 E
  3. September 2017 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100044.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.