← Österreich

{'item': 'Ra 2017/10/0095'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlRa 2017/10/0095 RechtssatzAus dem in § 3 Abs. 3 Stmk MSG 2011 enthaltenen Verweis auf den "für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen" regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber insofern einen aktuell nicht vorhandenen Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben berücksichtigt wissen wollte, wenn eine angemessene Wohnsituation nicht gegeben ist. Derartiges lässt sich auch aus § 2 Abs. 1 Stmk MSG 2011 nicht ableiten, sieht diese Bestimmung doch eine Bedachtnahme ua auf die Eigenart und Ursache der bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung "durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung", nicht aber durch die Gewährung von Geldleistungen, denen kein aktueller Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben gegenübersteht, vor. Die Überwindung von Obdachlosigkeit ist ohne Zweifel dem in § 1 Stmk. MSG 2011 genannten Ziel einer verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung zu unterstellen. Für die Annahme, dieses Ziel sei im Falle der Obdachlosigkeit - im Rahmen des Stmk. MSG 2011 - nicht nur durch die in § 12 legcit normierten Beratungs- und Betreuungsleistungen zur "Überwindung von sozialen Notlagen" anzustreben, sondern auch durch Gewährung eines 25%igen Anteils am Mindeststandard nach § 10 legcit zur (allfälligen) Bildung von Ersparnissen, die in Zukunft zur Überwindung der sozialen Notlage beitragen könnten, fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage.Aus dem in Paragraph 3, Absatz 3, Stmk MSG 2011 enthaltenen Verweis auf den "für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen" regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber insofern einen aktuell nicht vorhandenen Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben berücksichtigt wissen wollte, wenn eine angemessene Wohnsituation nicht gegeben ist. Derartiges lässt sich auch aus Paragraph 2, Absatz eins, Stmk MSG 2011 nicht ableiten, sieht diese Bestimmung doch eine Bedachtnahme ua auf die Eigenart und Ursache der bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung "durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung", nicht aber durch die Gewährung von Geldleistungen, denen kein aktueller Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben gegenübersteht, vor. Die Überwindung von Obdachlosigkeit ist ohne Zweifel dem in Paragraph eins, Stmk. MSG 2011 genannten Ziel einer verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung zu unterstellen. Für die Annahme, dieses Ziel sei im Falle der Obdachlosigkeit - im Rahmen des Stmk. MSG 2011 - nicht nur durch die in Paragraph 12, legcit normierten Beratungs- und Betreuungsleistungen zur "Überwindung von sozialen Notlagen" anzustreben, sondern auch durch Gewährung eines 25%igen Anteils am Mindeststandard nach Paragraph 10, legcit zur (allfälligen) Bildung von Ersparnissen, die in Zukunft zur Überwindung der sozialen Notlage beitragen könnten, fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage. § 15 Abs. 2 lit. d Stmk. SHG 1998 nennt als Hilfe in besonderen Lebenslagen ausdrücklich "die Hilfe zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum", die nach § 15 Abs. 3 legcit "unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" gewährt werden kann. Dass der Gesetzgeber im Stmk. MSG 2011 die Zuerkennung einer Hilfe zur (allfälligen) Beschaffung von Wohnraum im Falle der Obdachlosigkeit durch Gewährung eines 25%igen Anteils am Mindeststandard nach § 10 Stmk. MSG 2011 ohne jegliche konkrete Bezugnahme darauf im Gesetz vorsehen wollte, kann hingegen nicht unterstellt werden.Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, Stmk. SHG 1998 nennt als Hilfe in besonderen Lebenslagen ausdrücklich "die Hilfe zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum", die nach Paragraph 15, Absatz 3, legcit "unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" gewährt werden kann. Dass der Gesetzgeber im Stmk. MSG 2011 die Zuerkennung einer Hilfe zur (allfälligen) Beschaffung von Wohnraum im Falle der Obdachlosigkeit durch Gewährung eines 25%igen Anteils am Mindeststandard nach Paragraph 10, Stmk. MSG 2011 ohne jegliche konkrete Bezugnahme darauf im Gesetz vorsehen wollte, kann hingegen nicht unterstellt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100095.L01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.