RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlRa 2017/10/0134 RechtssatzEbenso wie nach der im Erkenntnis vom
- Dezember 2011, 2008/10/0001, zu beurteilenden burgenländischen sozialhilferechtlichen Rechtslage ist zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem NÖ GrundversorgungsG 2007 und dem NÖ MSG 2010 jeweils die Hilfsbedürftigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG 2010, § 3 Abs. 1 NÖ GrundversorgungsG 2007), welche in beiden Gesetzen im Wesentlichen inhaltsgleich definiert wird (vgl. § 4 Abs. 1 Z
- NÖ MSG 2010, § 4 Abs. 1 NÖ GrundversorgungsG 2007). Vor dem Hintergrund des in § 5 Abs. 1 NÖ GrundversorgungsG 2007 normierten umfangreichen Leistungskatalogs, der sich nicht entscheidend vom Katalog des § 4 Abs. 1 Bgld LBetreuG 2006 unterscheidet, ist davon auszugehen, dass im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen die im Rahmen der Grundversorgung subsidiär Schutzberechtigten gewährte Hilfe im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie sie Staatsbürgern durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zukommt. Auch hinsichtlich des im Erwägungsgrund 45 der Status-RL als "Kernleistung" angesprochenen Mindesteinkommens kann auf die Ausführungen des Erkenntnisses 2008/10/0001 verwiesen werden. Aus den dort dargelegten Erwägungen ist nämlich auch für das NÖ MSG 2010 die Statuierung eines Mindesteinkommens für Staatsbürger zu verneinen. Da die Ausführungen des Erkenntnisses 2008/10/0001 auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, gelingt es dem Revisionswerber nicht, mit dem Argument der fehlenden hg. Rsp. eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.Ebenso wie nach der im Erkenntnis vom
- Dezember 2011, 2008/10/0001, zu beurteilenden burgenländischen sozialhilferechtlichen Rechtslage ist zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem NÖ GrundversorgungsG 2007 und dem NÖ MSG 2010 jeweils die Hilfsbedürftigkeit vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG 2010, Paragraph 3, Absatz eins, NÖ GrundversorgungsG 2007), welche in beiden Gesetzen im Wesentlichen inhaltsgleich definiert wird vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG 2010, Paragraph 4, Absatz eins, NÖ GrundversorgungsG 2007). Vor dem Hintergrund des in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ GrundversorgungsG 2007 normierten umfangreichen Leistungskatalogs, der sich nicht entscheidend vom Katalog des Paragraph 4, Absatz eins, Bgld LBetreuG 2006 unterscheidet, ist davon auszugehen, dass im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen die im Rahmen der Grundversorgung subsidiär Schutzberechtigten gewährte Hilfe im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie sie Staatsbürgern durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zukommt. Auch hinsichtlich des im Erwägungsgrund 45 der Status-RL als "Kernleistung" angesprochenen Mindesteinkommens kann auf die Ausführungen des Erkenntnisses 2008/10/0001 verwiesen werden. Aus den dort dargelegten Erwägungen ist nämlich auch für das NÖ MSG 2010 die Statuierung eines Mindesteinkommens für Staatsbürger zu verneinen. Da die Ausführungen des Erkenntnisses 2008/10/0001 auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, gelingt es dem Revisionswerber nicht, mit dem Argument der fehlenden hg. Rsp. eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L05
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