RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlRa 2017/10/0134 RechtssatzDie "Bedeutung und Tragweite" des Begriffs "Kernleistungen" iSd Art. 11 Abs. 4 der RL 2003/109/EG sind zu ermitteln "unter Berücksichtigung des Kontexts, in den sich dieser Artikel einfügt, und des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels", das "in der Integration der sich rechtmäßig und langfristig in den Mitgliedstaaten aufhaltenden Drittstaatsangehörigen" besteht (vgl. EuGH 24.4.2012, Kaberaj, C-571/10). Aus diesem Urteil lässt sich keineswegs ableiten, dass die Kernbedürfnisse Staatsangehöriger und langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger jedenfalls durch dieselbe Leistungsart zu befriedigen wären. Wesentliches Ziel der Status-RL ist es demgegenüber, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein "Mindestniveau von Leistungen" geboten wird (vgl. Erwägungsgrund 12 der Status-RL). Schon vor dem Hintergrund, dass die beiden Richtlinien die Rechtsstellung völlig unterschiedlicher Personengruppen regeln und die Bestimmung des Art. 29 Abs. 2 Status-RL überdies subsidiär Schutzberechtigte, also Personen mit einem provisorischen Aufenthaltsstatus, vor Augen hat, während Art. 11 Abs. 4 RL 2003/109/EG die Möglichkeit der Beschränkung auf den Bezug von "Kernleistungen" für langfristig Aufenthaltsberechtigte und somit für dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2003/109/EG) vorsieht, liegt es auf der Hand, dass dem in beiden Richtlinien verwendeten Begriff der "Kernleistung" nicht derselbe Begriffsinhalt zukommt.Die "Bedeutung und Tragweite" des Begriffs "Kernleistungen" iSd Artikel 11, Absatz 4, der RL 2003/109/EG sind zu ermitteln "unter Berücksichtigung des Kontexts, in den sich dieser Artikel einfügt, und des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels", das "in der Integration der sich rechtmäßig und langfristig in den Mitgliedstaaten aufhaltenden Drittstaatsangehörigen" besteht vergleiche EuGH 24.4.2012, Kaberaj, C-571/10). Aus diesem Urteil lässt sich keineswegs ableiten, dass die Kernbedürfnisse Staatsangehöriger und langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger jedenfalls durch dieselbe Leistungsart zu befriedigen wären. Wesentliches Ziel der Status-RL ist es demgegenüber, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein "Mindestniveau von Leistungen" geboten wird vergleiche Erwägungsgrund 12 der Status-RL). Schon vor dem Hintergrund, dass die beiden Richtlinien die Rechtsstellung völlig unterschiedlicher Personengruppen regeln und die Bestimmung des Artikel 29, Absatz 2, Status-RL überdies subsidiär Schutzberechtigte, also Personen mit einem provisorischen Aufenthaltsstatus, vor Augen hat, während Artikel 11, Absatz 4, RL 2003/109/EG die Möglichkeit der Beschränkung auf den Bezug von "Kernleistungen" für langfristig Aufenthaltsberechtigte und somit für dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen vergleiche Artikel 8, Absatz eins, RL 2003/109/EG) vorsieht, liegt es auf der Hand, dass dem in beiden Richtlinien verwendeten Begriff der "Kernleistung" nicht derselbe Begriffsinhalt zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.