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{'item': 'Ro 2017/11/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2018 GeschäftszahlRo 2017/11/0006 RechtssatzEine Nichtstattgabe der Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in einem Änderungsbewilligungsverfahren wäre nur dann rechtmäßig, wenn sie einerseits auf mängelfreien, nachvollziehbaren Feststellungen zu den bewilligten Änderungen der Krankenanstalt beruhte, aus denen sich bei rechtlicher Würdigung und unter Einbeziehung des Errichtungsbewilligungsbescheids ergäbe, dass die beantragten und bewilligten Änderungen von vornherein nicht wesentlich sind, woraus im Übrigen folgte, dass eine Bewilligung dieser Änderungen gar nicht erforderlich gewesen wäre. Auch diese Feststellungen erforderten allerdings eine Einbindung der Zahnärztekammer im Verfahren vor der belangten Behörde, die zumindest so weit geboten war, dass sie in Kenntnis der Pläne für die beabsichtigten Änderungen ein Vorbringen hätte erstatten können, aus welchen Gründen sie das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Änderungen und damit gegebenenfalls die Durchführung des Bewilligungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung der §§ 4 und 5 Wr KAG 1987 für geboten erachtete. Um dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen, wäre der Zahnärztekammer zumindest im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die in Rede stehenden "Pläne und Beschreibungen" die Gelegenheit zur Kenntnisnahme derselben zu geben gewesen. Solange die Zahnärztekammer die "Pläne und Beschreibungen" nicht einmal kannte, war eine begründete und substantiierte Äußerung zum Vorliegen wesentlicher Änderungen iSd.Eine Nichtstattgabe der Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in einem Änderungsbewilligungsverfahren wäre nur dann rechtmäßig, wenn sie einerseits auf mängelfreien, nachvollziehbaren Feststellungen zu den bewilligten Änderungen der Krankenanstalt beruhte, aus denen sich bei rechtlicher Würdigung und unter Einbeziehung des Errichtungsbewilligungsbescheids ergäbe, dass die beantragten und bewilligten Änderungen von vornherein nicht wesentlich sind, woraus im Übrigen folgte, dass eine Bewilligung dieser Änderungen gar nicht erforderlich gewesen wäre. Auch diese Feststellungen erforderten allerdings eine Einbindung der Zahnärztekammer im Verfahren vor der belangten Behörde, die zumindest so weit geboten war, dass sie in Kenntnis der Pläne für die beabsichtigten Änderungen ein Vorbringen hätte erstatten können, aus welchen Gründen sie das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Änderungen und damit gegebenenfalls die Durchführung des Bewilligungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 4 und 5 Wr KAG 1987 für geboten erachtete. Um dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen, wäre der Zahnärztekammer zumindest im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die in Rede stehenden "Pläne und Beschreibungen" die Gelegenheit zur Kenntnisnahme derselben zu geben gewesen. Solange die Zahnärztekammer die "Pläne und Beschreibungen" nicht einmal kannte, war eine begründete und substantiierte Äußerung zum Vorliegen wesentlicher Änderungen iSd. § 7 Abs. 2 Wr KAG 1987 und daraus folgend der Erforderlichkeit eines Bewilligungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung der §§ 4 und 5 Wr KAG 1987 nicht möglich.Paragraph 7, Absatz 2, Wr KAG 1987 und daraus folgend der Erforderlichkeit eines Bewilligungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 4 und 5 Wr KAG 1987 nicht möglich. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0160 Ra 2017/11/0053 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J17

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.