RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2018 GeschäftszahlRo 2017/11/0009 RechtssatzBei der PET-MR-Untersuchung handelt es sich nicht um eine "sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistung" iSd § 12a Abs. 4 Slbg KAG 2000, bei welcher die Bewilligungsvoraussetzung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes nicht zu prüfen wäre. Die Frage, ob eine "sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistung" (im Sinne der genannten krankenanstaltenrechtlichen Bestimmung) vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob es sich ausschließlich um Leistungen handelt, "die - generell - sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig sind" (vgl. VwGH 26.3.2015, 2013/11/0242). Dies wurde im zitierten Erkenntnis abgesehen vom Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien mit dem Zweck der in Rede stehenden Bedarfsprüfung begründet, der nach den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des KAKuG 2001 darin liegt, dass ein neuer Anbieter medizinischer Leistungen in Form einer Krankenanstalt erst auf den Markt treten soll, wenn das mit öffentlichen Mitteln (insbesondere im Wege der Sozialversicherung) finanzierte Leistungsangebot (vgl. auch § 12a Abs. 2 Z 3 KAG Slbg 2000) ausgelastet ist. Daraus folgt umgekehrt, dass eine Bedarfsprüfung eines neuen Leistungsanbieters unterbleiben kann, wenn es um medizinische Leistungen geht, die von bestehenden Anbietern ohnehin nicht unter Verwendung öffentlicher Mittel angeboten werden, weil in diesem Fall ein Schutz öffentlich finanzierter medizinischer Leistungen von vornherein nicht in Betracht kommt.Bei der PET-MR-Untersuchung handelt es sich nicht um eine "sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistung" iSd Paragraph 12 a, Absatz 4, Slbg KAG 2000, bei welcher die Bewilligungsvoraussetzung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes nicht zu prüfen wäre. Die Frage, ob eine "sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistung" (im Sinne der genannten krankenanstaltenrechtlichen Bestimmung) vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob es sich ausschließlich um Leistungen handelt, "die - generell - sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig sind" vergleiche VwGH 26.3.2015, 2013/11/0242). Dies wurde im zitierten Erkenntnis abgesehen vom Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien mit dem Zweck der in Rede stehenden Bedarfsprüfung begründet, der nach den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des KAKuG 2001 darin liegt, dass ein neuer Anbieter medizinischer Leistungen in Form einer Krankenanstalt erst auf den Markt treten soll, wenn das mit öffentlichen Mitteln (insbesondere im Wege der Sozialversicherung) finanzierte Leistungsangebot vergleiche auch Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, KAG Slbg 2000) ausgelastet ist. Daraus folgt umgekehrt, dass eine Bedarfsprüfung eines neuen Leistungsanbieters unterbleiben kann, wenn es um medizinische Leistungen geht, die von bestehenden Anbietern ohnehin nicht unter Verwendung öffentlicher Mittel angeboten werden, weil in diesem Fall ein Schutz öffentlich finanzierter medizinischer Leistungen von vornherein nicht in Betracht kommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.