RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlRo 2017/11/0016 RechtssatzDas AVRAG 1993 (vgl. § 7f Abs. 1 Z 3, § 7g Abs. 2 erster Satz; § 7h Abs. 2) versteht unter einer Einsichtnahme der zur Kontrolle befugten Stellen, wie die jeweils zusätzlich eingeräumte Ermächtigung zur Anfertigung von Abschriften zeigt, eine Kenntnisnahme vom Inhalt eines in der Sphäre des Arbeitgebers vorhandenen Datenbestands, und zwar an Ort und Stelle der durchgeführten Kontrolle (üblicherweise den Geschäftsräumen des Arbeitgebers). Dieses Verständnis entspricht demjenigen, das auch sonst entsprechenden Ermächtigungen von Kontrollorganen zur Einsichtnahme (vgl. zB. § 42 Abs. 1, § 63 Abs. 3 und § 67a Abs. 9 ASVG; § 84 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz; § 20 Abs. 3 AÜG; § 26 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz), verbunden mit einer Ermächtigung zur Anfertigung von Abschriften, beizumessen ist (vgl. zB. § 70 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005; § 8 Abs. 1 und 2 Arbeitsinspektionsgesetz 1993; § 20 Abs. 2 AÜG; § 89 Abs. 4 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz; § 55 Abs. 4 Gleichbehandlungsgesetz; § 114 Abs. 7 KFG 1967; § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 Z 2 Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011). Der Befugnis, einen Datenbestand einzusehen, steht häufig die Befugnis gegenüber, den zur Gewährung der Einsicht Verpflichteten zur Übermittlung (Übersendung) der Daten bzw. Unterlagen aufzufordern (vgl. zB. § 8 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993; § 84 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz; § 89 Abs. 4 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz).Das AVRAG 1993 vergleiche Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7 g, Absatz 2, erster Satz; Paragraph 7 h, Absatz 2,) versteht unter einer Einsichtnahme der zur Kontrolle befugten Stellen, wie die jeweils zusätzlich eingeräumte Ermächtigung zur Anfertigung von Abschriften zeigt, eine Kenntnisnahme vom Inhalt eines in der Sphäre des Arbeitgebers vorhandenen Datenbestands, und zwar an Ort und Stelle der durchgeführten Kontrolle (üblicherweise den Geschäftsräumen des Arbeitgebers). Dieses Verständnis entspricht demjenigen, das auch sonst entsprechenden Ermächtigungen von Kontrollorganen zur Einsichtnahme vergleiche zB. Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 3 und Paragraph 67 a, Absatz 9, ASVG; Paragraph 84, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz; Paragraph 20, Absatz 3, AÜG; Paragraph 26, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz), verbunden mit einer Ermächtigung zur Anfertigung von Abschriften, beizumessen ist vergleiche zB. Paragraph 70, Absatz 2, Apothekenbetriebsordnung 2005; Paragraph 8, Absatz eins und 2 Arbeitsinspektionsgesetz 1993; Paragraph 20, Absatz 2, AÜG; Paragraph 89, Absatz 4, Bundes-Bedienstetenschutzgesetz; Paragraph 55, Absatz 4, Gleichbehandlungsgesetz; Paragraph 114, Absatz 7, KFG 1967; Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011). Der Befugnis, einen Datenbestand einzusehen, steht häufig die Befugnis gegenüber, den zur Gewährung der Einsicht Verpflichteten zur Übermittlung (Übersendung) der Daten bzw. Unterlagen aufzufordern vergleiche zB. Paragraph 8, Absatz 3, Arbeitsinspektionsgesetz 1993; Paragraph 84, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz; Paragraph 89, Absatz 4, Bundes-Bedienstetenschutzgesetz). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110016.J03
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