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Ra 2017/11/0021

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.08.2019 GeschäftszahlRa 2017/11/0021 RechtssatzEin "Wettbewerbsverfahren" um die Bedarfsdeckung ist im Zusammenhang mit sonstigen bettenführenden Krankenanstalten im Errichtungsbewilligungsverfahren jedenfalls nicht vorgesehen. Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut des § 5 Abs. 2 OÖ KAG 1997, nach dem der Bedarf am "bestehenden Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen" zu prüfen ist. Das bloß geplante Versorgungsangebot an solchen Krankenanstalten wurde hierbei vom Gesetzgeber nicht angeführt. In den Materialien heißt es zu § 5 Abs. 2 leg. cit., dass eine ausdrückliche Regelung der Ziele für die Bedarfsprüfung nötig gewesen sei. Diese seien die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit (vgl. den Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das OÖ KAG 1997 geändert wird, Blg. 406/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags

  1. GP, 5). Nicht genannt wird in diesen Zielen der Schutz etwaiger Mitbewerber. Auch § 5 Abs. 5 leg. cit., der die Bedarfsprüfung für sonstige bettenführende Krankenanstalten regelt, nimmt in seiner Z 3 nur auf die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen Bezug, erwähnt jedoch die sich in Planung bzw. in einem Bewilligungsverfahren befindlichen Projekte nicht. In den Materialien zu dieser Bestimmung heißt es, dass es erforderlich sei, im Rahmen der Neuregelung der Bedarfsprüfung bereits im Gesetz die Kriterien festzulegen, die bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen seien. Auch hier ist der Schutz von auf den Markt tretenden Einrichtungen bzw. der Konkurrenzschutz nicht genannt.Ein "Wettbewerbsverfahren" um die Bedarfsdeckung ist im Zusammenhang mit sonstigen bettenführenden Krankenanstalten im Errichtungsbewilligungsverfahren jedenfalls nicht vorgesehen. Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, OÖ KAG 1997, nach dem der Bedarf am "bestehenden Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen" zu prüfen ist. Das bloß geplante Versorgungsangebot an solchen Krankenanstalten wurde hierbei vom Gesetzgeber nicht angeführt. In den Materialien heißt es zu Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit., dass eine ausdrückliche Regelung der Ziele für die Bedarfsprüfung nötig gewesen sei. Diese seien die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit vergleiche den Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das OÖ KAG 1997 geändert wird, Blg. 406 aus 2011, zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags
  2. GP, 5). Nicht genannt wird in diesen Zielen der Schutz etwaiger Mitbewerber. Auch Paragraph 5, Absatz 5, leg. cit., der die Bedarfsprüfung für sonstige bettenführende Krankenanstalten regelt, nimmt in seiner Ziffer 3, nur auf die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen Bezug, erwähnt jedoch die sich in Planung bzw. in einem Bewilligungsverfahren befindlichen Projekte nicht. In den Materialien zu dieser Bestimmung heißt es, dass es erforderlich sei, im Rahmen der Neuregelung der Bedarfsprüfung bereits im Gesetz die Kriterien festzulegen, die bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen seien. Auch hier ist der Schutz von auf den Markt tretenden Einrichtungen bzw. der Konkurrenzschutz nicht genannt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.