RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlRo 2017/11/0022 RechtssatzDen einschlägigen Gesetzesmaterialien (AB 622 Blg
- GP, 4 zur Novelle BGBl. Nr. 46/1997) zufolge berücksichtigt § 7 Abs. 4 AZG arbeitsintensive Aufträge, deren verspätete Erfüllung einen großen wirtschaftlichen Nachteil zur Folge hätte (zB Pönale, Entgang von Folgeaufträgen). Andere Maßnahmen seien zB zumutbar, wenn zusätzliche Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und längere Einschulungen nicht erforderlich seien. Solche Arbeitszeitverlängerungen seien nur vorübergehend zulässig, zB für die Dauer der Bearbeitung eines dringenden Auftrags, dies dürfe aber keinesfalls eine Dauerlösung darstellen. Unter Bezugnahme auf diese Erläuterungen hat auch der VwGH betont, dass die Zulässigkeit der Heranziehung zur Leistung von Überstunden gemäß § 7 Abs. 4 (und Abs. 4a) AZG voraussetzt, dass ein vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältmäßigen wirtschaftlichen Nachteils besteht und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0095, in welcher Entscheidung der VwGH auch zu erkennen gegeben hat, dass bei einem jährlich im Voraus bekannten Zusatzbedarf an Arbeitskräften in einem Gartencenter in einem von vornherein bekannten Zeitraum die Unzumutbarkeit anderer Maßnahmen im Regelfall nicht anzunehmen ist). Wenn das VwG im Hinblick auf den von vornherein jährlich zu erwartenden zusätzlichen Arbeitsbedarf in den Wochen um Weihnachten davon ausgegangen ist, dass einem Unternehmen andere Maßnahmen zumutbar seien, so ist nicht ersichtlich, dass es dabei eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung getroffen hätte.Den einschlägigen Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 622 Blg
- GP, 4 zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1997,) zufolge berücksichtigt Paragraph 7, Absatz 4, AZG arbeitsintensive Aufträge, deren verspätete Erfüllung einen großen wirtschaftlichen Nachteil zur Folge hätte (zB Pönale, Entgang von Folgeaufträgen). Andere Maßnahmen seien zB zumutbar, wenn zusätzliche Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und längere Einschulungen nicht erforderlich seien. Solche Arbeitszeitverlängerungen seien nur vorübergehend zulässig, zB für die Dauer der Bearbeitung eines dringenden Auftrags, dies dürfe aber keinesfalls eine Dauerlösung darstellen. Unter Bezugnahme auf diese Erläuterungen hat auch der VwGH betont, dass die Zulässigkeit der Heranziehung zur Leistung von Überstunden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, (und Absatz 4 a,) AZG voraussetzt, dass ein vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältmäßigen wirtschaftlichen Nachteils besteht und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0095, in welcher Entscheidung der VwGH auch zu erkennen gegeben hat, dass bei einem jährlich im Voraus bekannten Zusatzbedarf an Arbeitskräften in einem Gartencenter in einem von vornherein bekannten Zeitraum die Unzumutbarkeit anderer Maßnahmen im Regelfall nicht anzunehmen ist). Wenn das VwG im Hinblick auf den von vornherein jährlich zu erwartenden zusätzlichen Arbeitsbedarf in den Wochen um Weihnachten davon ausgegangen ist, dass einem Unternehmen andere Maßnahmen zumutbar seien, so ist nicht ersichtlich, dass es dabei eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung getroffen hätte. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/11/0161 B
- September 2018 Ra 2018/11/0163 B
- September 2018 Ra 2017/11/0268 B
- September 2018 Ra 2018/11/0197 B
- Oktober 2018 Ra 2018/11/0159 B
- September 2018 Ra 2018/11/0183 B
- Oktober 2018 Ra 2018/11/0162 B
- September 2018 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110022.J02
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.