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{'item': 'Ra 2017/11/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2018 GeschäftszahlRa 2017/11/0048 RechtssatzDurch die

  1. Ärztegesetz-Novelle wurde zwar die frühere Formulierung in § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 "gleichartiger" (Anspruch ...) durch die Wendung "gleichwertiger" (Anspruch gegenüber einem anderen Wohlfahrtsfonds) bzw. "zumindest annähernd gleichwertiger" (Anspruch gegenüber einem berufsständischen Versorgungswerk im EWR) ersetzt. Ein anderes Verständnis des Bedeutungsinhalts der (annähernden) Gleichwertigkeit der jeweiligen Anwartschaften auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse als bisher (nämlich gleichartig) kann dem Gesetz allerdings nicht entnommen werden. Zwar deutet der Hinweis in den Materialien, durch Abstellen auf die Gleichwertigkeit der jeweiligen Ansprüche solle eine Verschlechterung des sozialen Schutzes des betreffenden Arztes vermieden werden, auf das Erfordernis einer - gesonderten bzw. konkreten - Gleichwertigkeitsprüfung. Doch weist schon der nächste Satz, wonach der genannte Begriff dem § 5 GSVG "entnommen" worden sei, klar in die Gegenrichtung: § 5 GSVG normiert Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen, bestimmt in seinem § 5 Abs. 1 Z 1 Ausnahmen für die Kranken- bzw. Pensionsversicherung und enthält in seinem Absatz 3 eine Legaldefinition der Gleichwertigkeit: Diese ist schon dann - "jedenfalls" - gegeben, wenn die Leistungsansprüche auf einer gesetzlichen Regelung (über die kranken- bzw. pensionsrechtliche Versorgung) beruhen. Hervorzuheben ist zudem, dass in dieser Regelung der Ausnahme von der Versicherungspflicht die "Gleichartigkeit" und die (wenn auch nur annähernde) "Gleichwertigkeit" zu denselben Konsequenzen führen: Sowohl gleichartige als auch zumindest annähernd gleichwertige Leistungsansprüche können die Ausnahme von der Versicherungspflicht begründen, ohne dass insoweit ein Unterschied zwischen diesen beiden Tatbeständen auszumachen wäre.Durch die
  2. Ärztegesetz-Novelle wurde zwar die frühere Formulierung in Paragraph 112, Absatz 2, ÄrzteG 1998 "gleichartiger" (Anspruch ...) durch die Wendung "gleichwertiger" (Anspruch gegenüber einem anderen Wohlfahrtsfonds) bzw. "zumindest annähernd gleichwertiger" (Anspruch gegenüber einem berufsständischen Versorgungswerk im EWR) ersetzt. Ein anderes Verständnis des Bedeutungsinhalts der (annähernden) Gleichwertigkeit der jeweiligen Anwartschaften auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse als bisher (nämlich gleichartig) kann dem Gesetz allerdings nicht entnommen werden. Zwar deutet der Hinweis in den Materialien, durch Abstellen auf die Gleichwertigkeit der jeweiligen Ansprüche solle eine Verschlechterung des sozialen Schutzes des betreffenden Arztes vermieden werden, auf das Erfordernis einer - gesonderten bzw. konkreten - Gleichwertigkeitsprüfung. Doch weist schon der nächste Satz, wonach der genannte Begriff dem Paragraph 5, GSVG "entnommen" worden sei, klar in die Gegenrichtung: Paragraph 5, GSVG normiert Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen, bestimmt in seinem Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ausnahmen für die Kranken- bzw. Pensionsversicherung und enthält in seinem Absatz 3 eine Legaldefinition der Gleichwertigkeit: Diese ist schon dann - "jedenfalls" - gegeben, wenn die Leistungsansprüche auf einer gesetzlichen Regelung (über die kranken- bzw. pensionsrechtliche Versorgung) beruhen. Hervorzuheben ist zudem, dass in dieser Regelung der Ausnahme von der Versicherungspflicht die "Gleichartigkeit" und die (wenn auch nur annähernde) "Gleichwertigkeit" zu denselben Konsequenzen führen: Sowohl gleichartige als auch zumindest annähernd gleichwertige Leistungsansprüche können die Ausnahme von der Versicherungspflicht begründen, ohne dass insoweit ein Unterschied zwischen diesen beiden Tatbeständen auszumachen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110048.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.