RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2017 GeschäftszahlRa 2017/11/0063 RechtssatzDer Wortlaut des § 24 Abs. 4 dritter Satz FSG 1997 gibt der Behörde die Möglichkeit, den Inhaber einer Lenkberechtigung zu unterschiedlichem Verhalten aufzufordern (nämlich sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die für das amtsärztliche Gutachten erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen) und beschränkt die Behörde nicht etwa auf eine dieser Aufforderungen oder auf eine konzentrierte Erlassung derselben. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den (im E vom
- September 2016, Ra 2014/11/0087 zitierten) Erläuterungen zur FSG-Novelle BGBl. I Nr. 81/2002, auf welche die letztgenannte Bestimmung zurückgeht, wenn dort zu § 24 Abs. 4 FSG 1997 ausgeführt wird, dieser regle "nunmehr die möglichen Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt". Für die Rechtsansicht, dass mit der Erlassung eines auf die letztgenannte Bestimmung gestützten Aufforderungsbescheides, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kein weiteres Mal von § 24 Abs. 4 FSG 1997 Gebrauch gemacht werden kann (z.B. mit der Aufforderung, bestimmte Befunde beizubringen), besteht somit keine Grundlage. Vielmehr kann zur Erreichung des Gesetzeszweckes des § 24 Abs. 4 dritter Satz FSG 1997 - Klärung begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - die "gestaffelte" Erlassung von Aufforderungsbescheiden erforderlich sein, etwa dann, wenn der Amtsarzt für die Erstattung seines Gutachtens weitere Befunde benötigt.Der Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 4, dritter Satz FSG 1997 gibt der Behörde die Möglichkeit, den Inhaber einer Lenkberechtigung zu unterschiedlichem Verhalten aufzufordern (nämlich sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die für das amtsärztliche Gutachten erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen) und beschränkt die Behörde nicht etwa auf eine dieser Aufforderungen oder auf eine konzentrierte Erlassung derselben. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den (im E vom
- September 2016, Ra 2014/11/0087 zitierten) Erläuterungen zur FSG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,, auf welche die letztgenannte Bestimmung zurückgeht, wenn dort zu Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 ausgeführt wird, dieser regle "nunmehr die möglichen Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt". Für die Rechtsansicht, dass mit der Erlassung eines auf die letztgenannte Bestimmung gestützten Aufforderungsbescheides, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kein weiteres Mal von Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 Gebrauch gemacht werden kann (z.B. mit der Aufforderung, bestimmte Befunde beizubringen), besteht somit keine Grundlage. Vielmehr kann zur Erreichung des Gesetzeszweckes des Paragraph 24, Absatz 4, dritter Satz FSG 1997 - Klärung begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - die "gestaffelte" Erlassung von Aufforderungsbescheiden erforderlich sein, etwa dann, wenn der Amtsarzt für die Erstattung seines Gutachtens weitere Befunde benötigt.