← Österreich

{'item': 'Ra 2017/11/0082'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2017 GeschäftszahlRa 2017/11/0082 RechtssatzNichtstattgebung - Übertretung des AVRAG - Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden dem Revisionswerber jeweils - durch Bestätigung entsprechender Bescheide der belangten Behörde - näher konkretisierte Übertretungen des AVRAG angelastet; es wurden über ihn pro betroffenem Arbeitnehmer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und Verfahrenskostenbeiträge auferlegt. In den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wird jeweils die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt: Mit den Bestrafungen seien "entsprechende Eintragungen in die Verwaltungsstrafevidenz beim Kompetenzzentrum LSDB und anderen Datenbanken" verbunden. Der Revisionswerber werde damit "etwa im Fall einer Bewerbung einer von ihm nach außen vertretenen juristischen Person um einen öffentlichen Auftrag als verwaltungsstrafrechtlich verurteilt betrachtet", was seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stelle. In jedem Fall seien diese Verurteilungen geeignet, sein berufliches Fortkommen erheblich zu beeinträchtigen. Mit diesem Argument werden zum einen bloß die typischen und regelmäßigen Folgen einer in Rechtskraft erwachsenen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung angesprochen. Zum anderen wird damit mangels Präzisierung ein für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nicht ausreichender, lediglich abstrakter und hypothetischer Nachteil (vgl. Mayer/Muzak, B-VG [

  1. Auflage], D.II.3 zu § 30 VwGG) behauptet.Nichtstattgebung - Übertretung des AVRAG - Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden dem Revisionswerber jeweils - durch Bestätigung entsprechender Bescheide der belangten Behörde - näher konkretisierte Übertretungen des AVRAG angelastet; es wurden über ihn pro betroffenem Arbeitnehmer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und Verfahrenskostenbeiträge auferlegt. In den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wird jeweils die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt: Mit den Bestrafungen seien "entsprechende Eintragungen in die Verwaltungsstrafevidenz beim Kompetenzzentrum LSDB und anderen Datenbanken" verbunden. Der Revisionswerber werde damit "etwa im Fall einer Bewerbung einer von ihm nach außen vertretenen juristischen Person um einen öffentlichen Auftrag als verwaltungsstrafrechtlich verurteilt betrachtet", was seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stelle. In jedem Fall seien diese Verurteilungen geeignet, sein berufliches Fortkommen erheblich zu beeinträchtigen. Mit diesem Argument werden zum einen bloß die typischen und regelmäßigen Folgen einer in Rechtskraft erwachsenen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung angesprochen. Zum anderen wird damit mangels Präzisierung ein für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nicht ausreichender, lediglich abstrakter und hypothetischer Nachteil vergleiche Mayer/Muzak, B-VG [
  2. Auflage], D.II.3 zu Paragraph 30, VwGG) behauptet. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0083 Ra 2017/11/0084 Ra 2017/11/0085 Ra 2017/11/0086 Ra 2017/11/0087 Ra 2017/11/0088 Ra 2017/11/0124 Ra 2017/11/0090 Ra 2017/11/0115 Ra 2017/11/0121 Ra 2017/11/0122 Ra 2017/11/0123 Ra 2017/11/0089

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.