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{'item': 'Ra 2017/11/0093'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2017 GeschäftszahlRa 2017/11/0093 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2017/11/0082 B

  1. Mai 2017 RS 1 StammrechtssatzNichtstattgebung - Übertretung des AVRAG - Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden dem Revisionswerber jeweils - durch Bestätigung entsprechender Bescheide der belangten Behörde - näher konkretisierte Übertretungen des AVRAG angelastet; es wurden über ihn pro betroffenem Arbeitnehmer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und Verfahrenskostenbeiträge auferlegt. In den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wird jeweils die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt: Mit den Bestrafungen seien "entsprechende Eintragungen in die Verwaltungsstrafevidenz beim Kompetenzzentrum LSDB und anderen Datenbanken" verbunden. Der Revisionswerber werde damit "etwa im Fall einer Bewerbung einer von ihm nach außen vertretenen juristischen Person um einen öffentlichen Auftrag als verwaltungsstrafrechtlich verurteilt betrachtet", was seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stelle. In jedem Fall seien diese Verurteilungen geeignet, sein berufliches Fortkommen erheblich zu beeinträchtigen. Mit diesem Argument werden zum einen bloß die typischen und regelmäßigen Folgen einer in Rechtskraft erwachsenen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung angesprochen. Zum anderen wird damit mangels Präzisierung ein für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nicht ausreichender, lediglich abstrakter und hypothetischer Nachteil (vgl. Mayer/Muzak, B-VG [
  2. Auflage], D.II.3 zu § 30 VwGG) behauptet.Nichtstattgebung - Übertretung des AVRAG - Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden dem Revisionswerber jeweils - durch Bestätigung entsprechender Bescheide der belangten Behörde - näher konkretisierte Übertretungen des AVRAG angelastet; es wurden über ihn pro betroffenem Arbeitnehmer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und Verfahrenskostenbeiträge auferlegt. In den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wird jeweils die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt: Mit den Bestrafungen seien "entsprechende Eintragungen in die Verwaltungsstrafevidenz beim Kompetenzzentrum LSDB und anderen Datenbanken" verbunden. Der Revisionswerber werde damit "etwa im Fall einer Bewerbung einer von ihm nach außen vertretenen juristischen Person um einen öffentlichen Auftrag als verwaltungsstrafrechtlich verurteilt betrachtet", was seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stelle. In jedem Fall seien diese Verurteilungen geeignet, sein berufliches Fortkommen erheblich zu beeinträchtigen. Mit diesem Argument werden zum einen bloß die typischen und regelmäßigen Folgen einer in Rechtskraft erwachsenen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung angesprochen. Zum anderen wird damit mangels Präzisierung ein für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nicht ausreichender, lediglich abstrakter und hypothetischer Nachteil vergleiche Mayer/Muzak, B-VG [
  3. Auflage], D.II.3 zu Paragraph 30, VwGG) behauptet. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0094 Ra 2017/11/0111 Ra 2017/11/0096 Ra 2017/11/0097 Ra 2017/11/0098 Ra 2017/11/0099 Ra 2017/11/0100 Ra 2017/11/0101 Ra 2017/11/0102 Ra 2017/11/0103 Ra 2017/11/0104 Ra 2017/11/0105 Ra 2017/11/0106 Ra 2017/11/0107 Ra 2017/11/0108 Ra 2017/11/0109 Ra 2017/11/0110 Ra 2017/11/0095

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.