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{'item': 'Ra 2017/11/0215'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.07.2017 GeschäftszahlRa 2017/11/0215 RechtssatzNichtstattgebung - Bedarfsfeststellung nach dem Wr. KAG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Wiener Ärztekammer gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung, mit dem über Antrag der Mitbeteiligten der Bedarf an der Errichtung von näher dargestellten Therapieplätzen für Rehabilitation an einem näher bezeichneten Standort in Wien festgestellt wurde, ab. Zur Begründung ihre Antrages gemäß § 30 Abs. 2 VwGG führte die Wiener Ärztekammer aus, das angefochtene Erkenntnis würde die mitbeteiligte Partei sofort in die Lage versetzen, die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die angestrebte Krankenanstalt ohne weitere Bedarfsprüfung rasch einzuholen, wodurch den Adressaten des Schutzzweckes der gegenständlichen Bedarfsprüfung, den durch die Revisionswerberin vertretenen niedergelassenen Ärzten, ein unwiederbringlicher unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch im Fall der Revisionswerberin ausgeschlossen. Die Revisionswerberin übersieht, dass der befürchtete Rechtsnachteil allenfalls einzelne in der Ärztekammer für Wien vertretene niedergelassene Kassenärzte treffen könnte. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu insbesondere auch die hg. Beschlüsse vom

  1. Mai 2005, Zl. AW 2005/11/0035, vom
  2. Oktober 2007, Zl. AW 2007/11/0056, und vom
  3. August 2013, Zl. AW 2013/11/0017, mwN) vermag die Revisionswerberin daher nicht aufzuzeigen, dass durch den von ihr befürchteten "Vollzug" des angefochtenen Erkenntnisses (durch ungehinderte Betreibung der Erteilung einer Errichtungsbewilligung an die mitbeteiligte Partei) für sie selbst Rechtsnachteile entstünden.Nichtstattgebung - Bedarfsfeststellung nach dem Wr. KAG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Wiener Ärztekammer gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung, mit dem über Antrag der Mitbeteiligten der Bedarf an der Errichtung von näher dargestellten Therapieplätzen für Rehabilitation an einem näher bezeichneten Standort in Wien festgestellt wurde, ab. Zur Begründung ihre Antrages gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG führte die Wiener Ärztekammer aus, das angefochtene Erkenntnis würde die mitbeteiligte Partei sofort in die Lage versetzen, die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die angestrebte Krankenanstalt ohne weitere Bedarfsprüfung rasch einzuholen, wodurch den Adressaten des Schutzzweckes der gegenständlichen Bedarfsprüfung, den durch die Revisionswerberin vertretenen niedergelassenen Ärzten, ein unwiederbringlicher unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch im Fall der Revisionswerberin ausgeschlossen. Die Revisionswerberin übersieht, dass der befürchtete Rechtsnachteil allenfalls einzelne in der Ärztekammer für Wien vertretene niedergelassene Kassenärzte treffen könnte. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu insbesondere auch die hg. Beschlüsse vom
  4. Mai 2005, Zl. AW 2005/11/0035, vom
  5. Oktober 2007, Zl. AW 2007/11/0056, und vom
  6. August 2013, Zl. AW 2013/11/0017, mwN) vermag die Revisionswerberin daher nicht aufzuzeigen, dass durch den von ihr befürchteten "Vollzug" des angefochtenen Erkenntnisses (durch ungehinderte Betreibung der Erteilung einer Errichtungsbewilligung an die mitbeteiligte Partei) für sie selbst Rechtsnachteile entstünden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.