RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2017 GeschäftszahlRa 2017/11/0226 RechtssatzVom Vorliegen eines "mittelschweren" obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms iSd § 12b FSG-GV 1997 kann nach dem Wortlaut des Abs. 4 leg. cit. nur dann ausgegangen werden, wenn zusätzlich zur in dieser Bestimmung genannten Anzahl von Apnoen und Hypnoen (zwischen 15 und 29 pro Stunde) beim Betroffenen auch eine "übermäßige Tagesmüdigkeit" vorliegt. Daran ändert der Halbsatz "sofern eine solche vorhanden war" in § 12b Abs. 2 Z 3 FSG-GV 1997 nichts. Zwar könnte dieser - im Gegensatz zu Abs. 4 letzter Halbsatz leg. cit. - auf den ersten Blick dahin verstanden werden, dass ein schweres oder mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom iS dieser Verordnungsbestimmung (mit den daran anknüpfenden Rechtsfolgen) auch ohne übermäßige Tagesmüdigkeit vorliegen kann. Dieser Auslegung steht allerdings - neben dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 12b Abs. 4 FSG-GV 1997- eine gesetzeskonforme Interpretation des § 12b FSG-GV 1997 entgegen, ermächtigt doch § 8 Abs. 6 Z 1 FSG 1997 zur Beschränkung der Lenkberechtigung durch Verordnung nur bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Einfluss auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben können. Daher kommt es für das Vorliegen eines schweren oder mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms gemäß § 12b FSG-GV 1997 auch entscheidend darauf an, ob neben der entsprechenden Häufigkeit von Apnoen bzw. Hypnoen beim Betroffenen eine übermäßige Tagesmüdigkeit gegeben ist. Dafür spricht auch die notwendige Beurteilung der Vigilanz im Zuge der Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 leg. cit.Vom Vorliegen eines "mittelschweren" obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms iSd Paragraph 12 b, FSG-GV 1997 kann nach dem Wortlaut des Absatz 4, leg. cit. nur dann ausgegangen werden, wenn zusätzlich zur in dieser Bestimmung genannten Anzahl von Apnoen und Hypnoen (zwischen 15 und 29 pro Stunde) beim Betroffenen auch eine "übermäßige Tagesmüdigkeit" vorliegt. Daran ändert der Halbsatz "sofern eine solche vorhanden war" in Paragraph 12 b, Absatz 2, Ziffer 3, FSG-GV 1997 nichts. Zwar könnte dieser - im Gegensatz zu Absatz 4, letzter Halbsatz leg. cit. - auf den ersten Blick dahin verstanden werden, dass ein schweres oder mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom iS dieser Verordnungsbestimmung (mit den daran anknüpfenden Rechtsfolgen) auch ohne übermäßige Tagesmüdigkeit vorliegen kann. Dieser Auslegung steht allerdings - neben dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 12 b, Absatz 4, FSG-GV 1997- eine gesetzeskonforme Interpretation des Paragraph 12 b, FSG-GV 1997 entgegen, ermächtigt doch Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, FSG 1997 zur Beschränkung der Lenkberechtigung durch Verordnung nur bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Einfluss auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben können. Daher kommt es für das Vorliegen eines schweren oder mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms gemäß Paragraph 12 b, FSG-GV 1997 auch entscheidend darauf an, ob neben der entsprechenden Häufigkeit von Apnoen bzw. Hypnoen beim Betroffenen eine übermäßige Tagesmüdigkeit gegeben ist. Dafür spricht auch die notwendige Beurteilung der Vigilanz im Zuge der Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz 3, leg. cit.
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