RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2017 GeschäftszahlRa 2017/11/0232 RechtssatzVom Wortlaut des § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 sind diejenigen Fälle nicht erfasst, in denen nach Erteilung der Lenkberechtigung eine Abhängigkeit entwickelt wird, während ihres aktuellen Bestehens aber nicht zutage tritt und demgemäß nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens führt. Gemessen an der Zielsetzung des FSG 1997 (vgl. insb. § 3 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 1) und der FSG-GV 1997, nur Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (§ 5 FSG-GV 1997), eine Lenkberechtigung zu erteilen und zu belassen, weist § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 insofern eine Lücke auf, welche derart zu schließen ist, dass das in Abs. 5 für Fälle der Erteilung vorgesehene Instrument der ärztlichen Kontrolluntersuchung auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen eine bereits erteilte Lenkberechtigung vorhanden ist, um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden (Hinweis E vom
- Juni 2016, Ra 2016/11/0088). In beiden - zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch Ausschluss gesundheitlich nicht ausreichend geeigneter Personen vom Lenken eines Kraftfahrzeugs gleich zu behandelnden - Konstellationen ist damit bei Abhängigkeit in der Vergangenheit eine ärztliche Kontrolluntersuchung zu veranlassen (vgl. in diese Richtung bereits die Erkenntnisse VwGH 23.1.2001, 2000/11/0258, und vom 22.2.2007, 2004/11/0096). Ist aber nach den Bestimmungen der FSG-GV 1997 die Auflage einer ärztlichen Kontrolluntersuchung erforderlich, ist dies mit Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung zu verbinden. Diese Überlegungen sind auf solche Konstellationen zu übertragen, in denen in der Vergangenheit zwar keine Abhängigkeit von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln vorlag, sehr wohl aber ein gehäufter Missbrauch derselben stattgefunden hat.Vom Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 sind diejenigen Fälle nicht erfasst, in denen nach Erteilung der Lenkberechtigung eine Abhängigkeit entwickelt wird, während ihres aktuellen Bestehens aber nicht zutage tritt und demgemäß nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens führt. Gemessen an der Zielsetzung des FSG 1997 vergleiche insb. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,) und der FSG-GV 1997, nur Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (Paragraph 5, FSG-GV 1997), eine Lenkberechtigung zu erteilen und zu belassen, weist Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 insofern eine Lücke auf, welche derart zu schließen ist, dass das in Absatz 5, für Fälle der Erteilung vorgesehene Instrument der ärztlichen Kontrolluntersuchung auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen eine bereits erteilte Lenkberechtigung vorhanden ist, um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden (Hinweis E vom
- Juni 2016, Ra 2016/11/0088). In beiden - zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch Ausschluss gesundheitlich nicht ausreichend geeigneter Personen vom Lenken eines Kraftfahrzeugs gleich zu behandelnden - Konstellationen ist damit bei Abhängigkeit in der Vergangenheit eine ärztliche Kontrolluntersuchung zu veranlassen vergleiche in diese Richtung bereits die Erkenntnisse VwGH 23.1.2001, 2000/11/0258, und vom 22.2.2007, 2004/11/0096). Ist aber nach den Bestimmungen der FSG-GV 1997 die Auflage einer ärztlichen Kontrolluntersuchung erforderlich, ist dies mit Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung zu verbinden. Diese Überlegungen sind auf solche Konstellationen zu übertragen, in denen in der Vergangenheit zwar keine Abhängigkeit von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln vorlag, sehr wohl aber ein gehäufter Missbrauch derselben stattgefunden hat.