RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2018 GeschäftszahlRa 2017/11/0233 BeachteBesprechung in: ZAS 5/2019, 283-287;ZAS 5 aus 2019,, 283-287; RechtssatzZusätzlich zur Verpflichtung, den entsprechenden Mindestlohn zu entrichten, enthält das AVRAG 1993 weitere Verpflichtungen des Arbeitgebers, die als - im Sinne der in Art. 9 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2014/67/EU (zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen) - notwendige, wirksame und verhältnismäßige Kontrollmaßnahmen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0118) die Einhaltung der Richtlinie 96/71/EG sicherstellen sollen. Bei den Bestimmungen zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen handelt es sich um die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden (§ 7b Abs. 3 AVRAG 1993), die Verpflichtung des Arbeitgebers, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen (§ 7b Abs. 5 erster Satz AVRAG 1993), und schließlich die Verpflichtung des Arbeitgebers, während des Zeitraums der Entsendung insgesamt den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten (§ 7d Abs. 1 AVRAG 1993).Zusätzlich zur Verpflichtung, den entsprechenden Mindestlohn zu entrichten, enthält das AVRAG 1993 weitere Verpflichtungen des Arbeitgebers, die als - im Sinne der in Artikel 9, Absatz eins, erster Satz der Richtlinie 2014/67/EU (zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen) - notwendige, wirksame und verhältnismäßige Kontrollmaßnahmen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0118) die Einhaltung der Richtlinie 96/71/EG sicherstellen sollen. Bei den Bestimmungen zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen handelt es sich um die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden (Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG 1993), die Verpflichtung des Arbeitgebers, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen (Paragraph 7 b, Absatz 5, erster Satz AVRAG 1993), und schließlich die Verpflichtung des Arbeitgebers, während des Zeitraums der Entsendung insgesamt den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten (Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110233.L03
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